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BGH

Gericht: BGH

März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kündigung vom 21.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
MayenMüllerNobbeWassermannKlägerinZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 28. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kündigung vom 21. Juni 1999 verfristet ist. Die Verfristung bestimmt sich nach nationalem Recht. Die EU-Richtlinie 95/46 EG ist insoweit offensichtlich irrelevant. Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof kommt daher nicht in Betracht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 37.008,70 *y=v7nNNNüiy?>nv9ö
Nobbe
 Wassermann
Müller
 Mayen
Joeres