Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 284/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 28 U 4985/08 vom 14.07.2009; LG München I - Az. 8 O 23930/07 vom 18.09.2008; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.957.242,19 €. Maihold Pamp Wiechers Ellenberger Grüneberg