Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3. Die Revisionsfrist sei versäumt worden, weil der Korrespondenzanwalt Dr. D|^B bei Erteilung des Revisionsauftrages nicht das richtige Zustellungsdatum des Berufungsurteils (11. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt habe mit Schreiben vom 18. November 1996 dem Korrespondenzanwalt Dr. D^HH^das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. November 1996 eingegangene Schreiben habe Rechtsanwalt Dr. d||B die Rechtsanwaltsgehilfin wf^l angewiesen, die Revisionsfrist zu notieren. stellt habe, daß - anders als sonst üblich - dem Schreiben von Rechtsanwalt eine Kopie des Empfangsbekenntnis- November 1996 zugestellt worden sei, und daß sie offensichtlich vergessen habe, eine Kopie des Empfangsbekenntnisses dem Schreiben vom 18. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kann nicht gewährt werden, da den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. Das ist offensichtlich deshalb nicht geschehen, weil Rechtsanwalt Dr. DÜBeinen etwaigen Auftrag zur Einlegung der Revision erteilen sollte und die Fristen zu überwachen hat- Zu diesem Zweck sollte - wie wiederholt praktiziert -Rechtsanwalt Dr. Dflfll zusammen mit dem Berufungsurteil eine Ablichtung des Empfangsbekenntnisses über die Zustellung gemäß § 212 a ZPO übermittelt werden. Eine solche Handhabung entbindet den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten jedoch nicht von seiner Pflicht, das Zustellungsdatum des Urteils in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und so zuverlässig zu notieren, daß die Rechtsmittelfrist gewahrt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 283/96 vom 3. Juni 1997 in dem Rechtsstreit Eleonore HStraße( Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen gesellschaft für 30HHÜV und I| mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz-Jürgen Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte von & Partner, 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 3. Juni 1997 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Oktober 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wert: 210.000 DM Gründe: I. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 15. Oktober 1996 wurde dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Be klagten, Rechtsanwalt am 11. November 1996 zuge- stellt. Am 12. Dezember 1996 legte Rechtsanwalt Dr. BflIB Revision beim Bundesgerichtshof ein. Nachdem die Beklagte am 15. Januar 1997 auf den verspäteten Eingang der Revision hingewiesen worden war, beantragte sie mit 3 Schriftsatz vom 28. Januar 1997, eingegangen am 29. Januar 1997, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. In ihrem Wiedereinsetzungsgesuch führt sie im wesentlichen aus: Die Revisionsfrist sei versäumt worden, weil der Korrespondenzanwalt Dr. D|^B bei Erteilung des Revisionsauftrages nicht das richtige Zustellungsdatum des Berufungsurteils (11. November 1996), sondern das Datum des 18. November 1996 mitgeteilt habe. Hierzu sei es "durch ein nicht nachvollziehbares Versehen" der Rechtsanwaltsgehilfin in der Anwaltskanzlei und der Rechts- anwaltsgehilfin Wfli in der Anwaltskanzlei Dr. DflHMI gekommen . Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwalt habe mit Schreiben vom 18. November 1996 dem Korrespondenzanwalt Dr. D^HH^das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 1996 und das Berufungsurteil übermittelt. Auf dieses dort am 20. November 1996 eingegangene Schreiben habe Rechtsanwalt Dr. d||B die Rechtsanwaltsgehilfin wf^l angewiesen, die Revisionsfrist zu notieren. Als die Rechtsanwaltsgehilfin festge- stellt habe, daß - anders als sonst üblich - dem Schreiben von Rechtsanwalt eine Kopie des Empfangsbekenntnis- ses über die Zustellung des Berufungsurteils nicht beigelegen habe, habe sie, um die Rechtsmittelfrist notieren zu können, mit der Rechtsanwaltsgehilfin in der Anwaltskanzlei telefoniert. Diese habe mitgeteilt, 4 daß dort das Berufungsurteil am 18. November 1996 zugestellt worden sei, und daß sie offensichtlich vergessen habe, eine Kopie des Empfangsbekenntnisses dem Schreiben vom 18. November 1996 beizufügen. Das so ermittelte Zustellungsdatum habe die Rechtsanwaltsgehilfin WHMfedem Rechtsanwalt Dr. DfBBHP mitgeteilt, der daraufhin die Weisung erteilt habe, das Ende der Revisionsfrist nebst den entsprechenden Vorfristen wie üblich zu notieren. Dies sei dann geschehen. II. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kann nicht gewährt werden, da den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 1996 - VI ZB 1 und 2/96, BGHR ZPO § 233 Empfangsbekenntnis 2 m.w.Nachw. und vom 16. April 1996 - VI ZR 362/95, NJW 1996, 1968). Das ist offensichtlich deshalb nicht geschehen, weil Rechtsanwalt Dr. DÜBeinen etwaigen Auftrag zur Einlegung der Revision erteilen sollte und die Fristen zu überwachen hat- te. Zu diesem Zweck sollte - wie wiederholt praktiziert -Rechtsanwalt Dr. Dflfll zusammen mit dem Berufungsurteil eine Ablichtung des Empfangsbekenntnisses über die Zustellung gemäß § 212 a ZPO übermittelt werden. Eine solche Handhabung entbindet den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten jedoch nicht von seiner Pflicht, das Zustellungsdatum des Urteils in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu ermitteln und so zuverlässig zu notieren, daß die Rechtsmittelfrist gewahrt werden kann. Wenn Rechtsanwalt HOHBP schon darauf verzichtete, in dem Übersendungsschreiben das von ihm überprüfte Zustellungsdatum des Berufungsurteils mitzuteilen, so hätte er sich bei Unterzeichnung dieses Schreibens vergewissern müssen, daß eine Ablichtung des Empfangsbekenntnisses beigefügt war, weil dieses die alleinige Grundlage für die Fristenkontrolle durch Rechtsanwalt Dr. DflBHIbilden sollte. Dr. Siol Dr. van Gelder Schimansky Nobbe Dr. Bungeroth