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BGH · XI ZR 283/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 283/07

Zivilsenats des Bundesgerichtshofes wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens der Kanzlei dahingehend berichtigt, dass es im Leitsatz unter a) 2. Zeile : Erman statt Ermann zu der Textziffer 31 7.

ErmannTextzifferAusfertigungvorgenommenbeigemessenverkündenZeile10

Volltext der Entscheidung

XI ZR 283/07
Schreibfehlerberichtigung
 Die Ausfertigung des am 10. Juni 2008 verkündeten Urteils des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens der Kanzlei dahingehend berichtigt, dass es
 im Leitsatz unter a) 2. Zeile : sowie
 in den Entscheidungsgründen zu der Textziffer 10 letzte Zeile zu der Textziffer 11 2. Zeile : zu der Textziffer 18 letzte Zeile
 vorgenommene statt vorgenommenen
 erfolgt statt erfolg beigemessenen statt beigemessene in dem statt indem
 zu der Textziffer 19 erste Zeile:	(c)	statt	c)
zu der Textziffer 24 9. Zeile :	Erman	statt	Ermann
 zu der Textziffer 31 7. Zeile
 Erman statt Ermann
 lauten muss.
Karlsruhe, den 24. Oktober 2008 Bundesgerichtshof
- Geschäftsstelle des XI. Zivilsenats -