Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. August 1997 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Beklagten zu 2) betrifft und soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von mehr als 129.536,85 DM zuzüglich Zinsen begehrt. Die Revision wird angenommen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von 43.466,73 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 14. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Ehemannes der Klägerin aus Aufklärungspflichtverletzung und unerlaubter Handlung sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen den Beklagten zu 2) verneint. b) Die Revision ist unzulässig, soweit sie den Beklagten zu 2) betrifft und soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von mehr als 129.536,85 DM zuzüglich Zinsen begehrt. Anderenfalls ist die Revision für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 29. Gerügt wird lediglich die Verletzung des § 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F. Dieser Revisionsangriff betrifft nur Bereicherungsansprüche des Ehemannes der Klägerin im Zusammenhang mit Verlusten aus 205 Börsentermingeschäften in der Zeit von November 1990 bis Juni 1992 gegen die Beklagte zu 1). 2. Soweit die Revision gegen die Beklagte zu 1) zulässig ist, hat sie in Höhe eines Teilbetrages von 43.466,73 DM für Verluste aus Börsentermingeschäften in der Zeit vom 10.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 282/97 vom 9. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Schramm, Nobbe, Dr. van Gelder und Dr. Müller am 9. Juni 1998 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. August 1997 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den Beklagten zu 2) betrifft und soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von mehr als 129.536,85 DM zuzüglich Zinsen begehrt. Die Revision wird angenommen, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von 43.466,73 DM zuzüglich 4% Zinsen seit dem 14. September 1995 erstrebt. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil Vorbehalten. Streitwert: Bis zu dem 9. Juni 1998 244.476,63 DM, danach 43.466,73 DM. 3 Gründe: 1. Die Revision ist teilweise unzulässig. a) Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung sowie Bereicherungsansprüche wegen Unverbindlichkeit verlustreicher Börsentermingeschäfte und gegen den Beklagten zu 2), einen Angestellten der Beklagten zu 1), Schadensersatzansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung geltend. Die Klageforderung über 244.476,63 DM zuzüglich Zinsen setzt sich zusammen aus Verlusten des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 114.381,57 DM aus 66 Kassageschäften mit abgetrennten Optionsscheinen in der Zeit von Dezember 1985 bis Oktober 1991, in Höhe von 129.536,85 DM aus 205 Börsentermingeschäften mit Aktienoptionen in der Zeit von November 1990 bis Juni 1992 und aus 558,21 DM Verlust aus 6 Differenzgeschäften in der Zeit von Juni 1988 bis August 1989. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Ehemannes der Klägerin aus Aufklärungspflichtverletzung und unerlaubter Handlung sowohl gegen die Beklagte zu 1) als auch gegen den Beklagten zu 2) verneint. Außerdem hat es die Verbindlichkeit der 205 Börsentermingeschäfte bejaht, da der Ehemann der Klägerin börsentermingeschäftsfähig gewesen sei. Mit der Revision greift die Klägerin das Berufungsurteil in vollem Umfang an, rügt aber lediglich, das Berufungsgericht habe die Verbindlichkeit der 205 Börsentermingeschäfte zu Unrecht bejaht. 4 b) Die Revision ist unzulässig, soweit sie den Beklagten zu 2) betrifft und soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung von mehr als 129.536,85 DM zuzüglich Zinsen begehrt. Für diese Teile des Streitgegenstands fehlt es an einer Revisionsbegründung (§§ 554 Abs. 3 Nr. 3, 554a ZPO). aa) Nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO muß die Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe enthalten. Wird ein Urteil unbeschränkt angegriffen, muß sich die Revisionsbegründung bei teilbarem Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer die Aufhebung beantragt wird. Anderenfalls ist die Revision für den nicht begründeten Teil unzulässig (BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; MünchKomm ZPO-Walchshöfer § 554 Rdn. 20; ebenso für die Berufungsbegründung: BGHZ 22, 272, 278). bb) Die Klägerin hat sich in der Revisionsbegründung ausschließlich mit der Börsentermingeschäftsfähigkeit des Ehemannes der Beklagten befaßt. Gerügt wird lediglich die Verletzung des § 53 Abs. 2 Satz 3 BörsG a.F. Dieser Revisionsangriff betrifft nur Bereicherungsansprüche des Ehemannes der Klägerin im Zusammenhang mit Verlusten aus 205 Börsentermingeschäften in der Zeit von November 1990 bis Juni 1992 gegen die Beklagte zu 1). Für Schadensersatzoder andere Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) oder im Zusammenhang mit den 66 wirksamen Kassageschäften in der Zeit von Dezember 1985 bis Oktober 1991 oder den 6 Differenzgeschäften in der Zeit von Juni 1988 bis August 1989 gegen die Beklagte zu 1) fehlt jede Begründung. Insoweit war die Revision daher als unzulässig zu verwerfen. 5 2. Soweit die Revision gegen die Beklagte zu 1) zulässig ist, hat sie in Höhe eines Teilbetrages von 43.466,73 DM für Verluste aus Börsentermingeschäften in der Zeit vom 10. September 1991 bis zu dem 18. Juni 1992 (Positionen II. 137 - 205 des Schriftsatzes der Klägerin vom 26. Juni 1996 (GA I 343 - 351) mit Ausnahme der Position 139, die ein Kassageschäft mit abgetrennten Optionsscheinen betrifft) zuzüglich 4% Verzugszinsen seit dem 14. September 1995 Aussicht auf Erfolg. Im übrigen ist die Revision im Ergebnis aussichtlos. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat die Revision deshalb nach § 554b ZPO insoweit nicht angenommen. Schimansky Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder Dr. Müller