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BGH · XI ZR 281/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 281/11

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 19. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von weiteren 46,39 € zurückgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte, Zivilprozessabteilung 104, vom 16. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.

RechtsstreitBerlin-MitteBerlinRevisionsverfahrensKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILANERKENNTNIS-UND KOSTENSCHLUSSURTEIL
XI ZR 281/11
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2012 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 19. Mai 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von weiteren 46,39 € zurückgewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte, Zivilprozessabteilung 104, vom 16. April 2010 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,58 € zu zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zu dem 30. Dezember 2011 323,58 € und ab diesem Zeitpunkt 46,39 €.
Von Rechts wegen
 Joeres
Grüneberg
 Maihold
Pamp
 Menges
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 16.04.2010 -104 C 5/10 -LG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2011 - 51 S 141/10 -