* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 280/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 280/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt am 2. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. 1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Beschluss des Senats vom 28. Dies wird §321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zu demal die mit der Anhörungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden kann. 4 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 28. 5 Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs.4 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 544 ZPO
BVerfGKAnhörungsrügeZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 280/14
vom 2. September 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
 am 2. September 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten.
Gründe:
I.
1	Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt.
2	Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vorliegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (BGH, Be-
-3-
 schlüsse vom 12. Dezember 2014 -VZR 219/13, juris Rn. 1, vom 13. August 2014 - VZR235/13, juris Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IVZR 149/12, juris Rn. 5).
3	Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der
 Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 sei nicht näher begründet. Außerdem wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches Anliegen. Dies wird §321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zu demal die mit der Anhörungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung (BVerfGK 20, 300, 303 f.).
4	Entgegen	der	Auffassung	der	Klägerin	sind	die Anforderungen an die
 Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfas-sungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde nach §544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 2, 213, 220; 18, 301, 304). Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue
-4-
und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfGK 18, 301,303 ff.).
5	Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat
 den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai
2009 -XI ZR 178/08, juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3).
Ellenberger	Grüneberg
 Menges	Derstadt
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.03.2013 -50 60/08 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.05.2014 - 2 U 83/13 -
Maihold