Dezember 1991 erklärte die 0MB AG - auch im Namen des Beklagten - gegenüber der Klägerin den Widerruf sämtlicher Darlehensverträge gemäß § 1 HWiG. Die BGB-Gesellschaft hatte den Grundstückskauf rückabgewickelt und ihr Vermögen nach dem Vortrag des Beklagten als Festgeld angelegt. Mai 1993 kündigte die Klägerin das dem Beklagten gewährte Darlehen; mit der Klage hat sie Zahlung des von ihr mit 16.287,65 DM berechneten Restsaldos nebst Zinsen verlangt. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Abtretung aller Ansprüche aus seiner Beteiligung an der GbRmH gemäß Beitrittserklärung vom 19. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein vertraglicher Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil der Beklagte seine Vertragserklärung rechtswirksam nach § 1 HWiG widerrufen habe; er sei in seiner Wohnung durch seinen - für die Klägerin arbeitenden - Bruder Thomas zu dem Vertragsschluß bestimmt wor- Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 3 HWiG richte sich, da Darlehen und Gesellschaftsbeteiligung eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die S®-GbRmH. Zwar habe der Beklagte als Leistung im Sinne von § 3 HWiG die Rechte aus seiner Gesellschaftsbeteiligung empfangen. Diese Rechte habe er aber bereits im Darlehensvertrag an die Klägerin abgetreten; aufgrund des Widerrufs seien sie nicht automatisch an den Beklagten zurückgefallen; durch sie werde jetzt vielmehr der Anspruch der Klägerin nach § 3 HWiG gegen die Sf®-GbRmH auf Rückzahlung der Nettovaluta gesichert . Auch die Revision geht - den Feststellungen des Berufungsurteils folgend - davon aus, daß der Beklagte in seiner Wohnung von seinem - dabei als Repräsentant der Klägerin handelnden - Bruder aufgesucht und zu dem Abschluß des Darlehensvertrags bestimmt worden ist. Wenn jemand von einem nahen Verwandten bei einem Besuch überraschend auf ein Rechtsgeschäft angesprochen und schließlich zu dem Vertragsschluß bestimmt wird, ist das Haustürwiderruf sgesetz jedenfalls dann uneingeschränkt anwendbar, wenn der Verwandte nicht um die Gewährung einer Sicherheit für eine eigene Bankkreditschuld bittet (vgl. b) Erfolglos bleibt die Revision auch mit dem Einwand, die erforderliche Kausalität zwischen "Haustürsituation" und Vertragsschluß sei nicht dargetan, weil der Bruder des Beklagten bei seinem ersten Besuch zunächst nur einen Finanzplan aufgestellt habe, während es zur Vertragsunterzeichnung erst bei einem zweiten Besuch gekommen sei, zu dem der Zeuge nicht unbestellt erschienen sei. 3. Als Rechtsfolge des Widerrufs kann die Klägerin nicht gemäß § 3 HWiG die Rückzahlung des Darlehensbetrags vom Beklagten verlangen; auch insoweit ist dem Berufungsurteil zu folgen. Die gegenteilige Auffassung der Revision mag zutreffen, wenn es um ein Darlehen geht, das der Darlehensgeber ohne Rücksicht auf den - vom Darlehensnehmer frei zu bestimmenden - Verwendungszweck gewährt hatte; der Darlehensnehmer wird dann durch die - auf seine Weisung erfolgende - Direktüberweisung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Empfänger befreit. Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Unwirksamkeit von Kaufund Darlehensvertrag (BGHZ 91, 338, 342). Nach Außerkrafttreten des Abzahlungsgesetzes enthält nunmehr das Verbraucherkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1 die - der BGH-Rechtsprechung zu dem Abzahlungsgesetz entsprechende - ausdrückliche Regelung, daß auch die auf den Abschluß des verbundenen Kaufoder sonstigen Leistungsvertrags (Abs.4) gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam wird, wenn er seine Kreditvertragserklärung nicht gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerruft. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts nach dem Widerruf findet sich zwar auch im Verbraucherkreditgesetz noch keine ausdrückliche Regelung, auf welche Weise der Darlehensgeber das bereits ausgezahlte Darlehenskapital zurückerhalten kann (Palandt/Putzo 55. Mit Recht vertritt die herrschende Meinung im Schrifttum aber die Auffassung, daß dem Kreditgeber aus den gleichen Schutzzweckerwägungen wie beim finanzierten Abzahlungskauf kein Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Abzahlungs- und Verbraucherkreditgesetz sind allerdings im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar: Der finanzierte Vertrag war nicht - wie in § 1 AbzG vorausgesetzt - auf den Kauf einer beweglichen Sache gerichtet; das Verbraucherkreditgesetz ist erst nach Abschluß des Kreditvertrags vom 22. Trotzdem müssen die Rechtsgedanken, die der BGH-Recht-sprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes zugrunde liegen, auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen ist. Auch hier ergibt sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken (vgl. Auch die Einwendungen, die von der Revision aus der Rechtsnatur des finanzierten Geschäfts und den beabsichtigten Steuerspareffekten hergeleitet werden, greifen nicht durch: Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 HWiG anzusehen und nicht als ein - dem Vereinsbeitritt vergleichbares - organisationsrechtliches Geschäft (Fischer/Machunsky HWiG 2. Das gilt hier um so mehr, als nach dem Inhalt des Gesellschaftsund des Treuhandvertrags durch den "Beitritt” des Beklagten gar keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Gesellschaft zustande kommen sollten, sondern nur vertragliche Beziehungen des Beklagten zu dem Treuhänder, der sich im eige- Die Absicht des Beklagten, durch das finanzierte Geschäft auch steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt keine Beschränkung seiner Rechte aus dem Haustürwiderrufsgesetz. Zwar ist die Rechtsprechung früher bei der Anwendung des § 134 BGB auf Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. und beim Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB von einem eingeschränkten Schutzbedürfnis Besserverdienender bei steuersparenden Kapitalanlagen ausgegangen (BGHZ 93, 264, 268; BGH, Urteil vom 13. Auch der Hilfsantrag auf Abtretung aller Ansprüche des Beklagten aus seiner Beteiligung an der SFR-GbRmH und Übertragung der Anteilsrechte auf die Klägerin ist - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgewiesen worden. Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht allerdings nicht zu folgen, wenn es zur Begründung ausführt, der Beklagte habe seine als Leistung im Sinne von § 3 HWiG empfangenen "Rechte aus seiner Beteiligung an der S®-GbRmH gemäß der Beitrittserklärung" schon im Darlehensvertrag an die Klägerin abgetreten, eine (erneute) Abtretung sei nicht möglich. Aber auch aus § 3 HWiG stehen dem Beklagten keine Ansprüche gegen den Treuhänder zu. Selbst wenn man die Überweisung des Darlehensbetrags auf das Gesellschaftskonto als Leistung an den Treuhänder ansehen wollte, könnte sich der Beklagte nach dem Widerruf nicht mehr darauf berufen, der Empfänger habe das Geld als seine Leistung erhalten und müsse es daher ihm zurückgewähren.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 3£ URTEIL XI ZR 277/95 Verkündet am: 17. September 1996 Wrede, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit SSHBB Bank AG, Spezialinstitut für Kredite und Finanzberatung, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, -sfllB-Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Thorsten l Gl Straße Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Dr. und 2 o/ öb Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1996 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts CQm vom 25. Oktober 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen & Tatbestand: Die Klägerin, die früher als Sfl Bank AG firmierte, verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens, dessen Verwendungszweck im Darlehensvertrag mit "Erwerb eines Gesellschaftsanteils an dem Sfl-Ifli-Rendite Brief S, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung" angegeben war. Gründungszweck dieser Gesellschaft (GbRmH) war der Erwerb von Miteigentum an einem Hotelgrund- stück in Der Beklagte unterschrieb am 19. Oktober 1988 in seiner Wohnung den Darlehensvertrag über 20.000 DM zusammen mit einer Erklärung über den Gesellschaftsbeitritt und einem Treuhandvertragsangebot. Der Abschluß des Treuhandvertrags war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen; der Gründungsgesellschafter sollte die Anteile der beitretenden Gesellschafter als Treuhänder halten. Mflüfe-HflHHHi war damals Alleinaktionär und Generalbevollmächtigter der Klägerin und außerdem Vorstand der SflB Unterneh-mensbeteiligungs-AG (später: AG) / die von den BGB-Gesellschaftern mit der Führung der Geschäfte beauftragt und umfassend bevollmächtigt wurde. Der Darlehensvertrag sah zur Sicherstellung aller Forderungen der Bank die "Abtretung des Gesellschaftsanteils" vor. Das Beitrittsformular enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit, die Beitrittserklärung und das Treuhandvertragsangebot innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Für den Darlehensvertrag wurde eine Widerrufsbelehrung nicht erteilt. 4 Die Klägerin überwies, nachdem sie den Darlehensvertrag am 21. April 1989 unterzeichnet hatte, den Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß unmittelbar auf das Konto der Gesellschaft. Bis zu dem 15. Oktober 1991 erhielt sie von dem Beklagten Ratenzahlungen in Höhe von insgesamt 7.966,45 DM. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1991 erklärte die 0MB AG - auch im Namen des Beklagten - gegenüber der Klägerin den Widerruf sämtlicher Darlehensverträge gemäß § 1 HWiG. Der Treuhänder hatte vorher die Aktien der Klägerin veräußert. Die BGB-Gesellschaft hatte den Grundstückskauf rückabgewickelt und ihr Vermögen nach dem Vortrag des Beklagten als Festgeld angelegt. Am 10. Mai 1993 kündigte die Klägerin das dem Beklagten gewährte Darlehen; mit der Klage hat sie Zahlung des von ihr mit 16.287,65 DM berechneten Restsaldos nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, den Beklagten zur Abtretung aller Ansprüche aus seiner Beteiligung an der GbRmH gemäß Beitrittserklärung vom 19. Oktober 1988 und zur Übertragung seiner Anteilsrechte zu verurteilen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin zu Recht abgewiesen. I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein vertraglicher Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil der Beklagte seine Vertragserklärung rechtswirksam nach § 1 HWiG widerrufen habe; er sei in seiner Wohnung durch seinen - für die Klägerin arbeitenden - Bruder Thomas zu dem Vertragsschluß bestimmt wor- den. Die Klägerin habe ihre Behauptung, der Beklagte habe seinen Bruder vorher bestellt, nicht ausreichend dargelegt. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 3 HWiG richte sich, da Darlehen und Gesellschaftsbeteiligung eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die S®-GbRmH. Der Hilfsantrag der Klägerin müsse ebenfalls erfolglos bleiben. Zwar habe der Beklagte als Leistung im Sinne von § 3 HWiG die Rechte aus seiner Gesellschaftsbeteiligung empfangen. Diese Rechte habe er aber bereits im Darlehensvertrag an die Klägerin abgetreten; aufgrund des Widerrufs seien sie nicht automatisch an den Beklagten zurückgefallen; durch sie werde jetzt vielmehr der Anspruch der Klägerin nach § 3 HWiG gegen die Sf®-GbRmH auf Rückzahlung der Nettovaluta gesichert . 6 II. Soweit die Revision sich gegen die Urteilsbegründung zu dem Hauptantrag richtet, greifen ihre Einwendungen nicht durch. Die Abweisung des Hilfsantrags hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. 1. Die Widerrufsvoraussetzungen nach § 1 HWiG hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht. Auch die Revision geht - den Feststellungen des Berufungsurteils folgend - davon aus, daß der Beklagte in seiner Wohnung von seinem - dabei als Repräsentant der Klägerin handelnden - Bruder aufgesucht und zu dem Abschluß des Darlehensvertrags bestimmt worden ist. a) Die Klägerin meint jedoch, wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses fehle es an dem Überraschungsund Überrumpelungseffekt, gegen den das Gesetz den Kunden schützen wolle. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Wenn jemand von einem nahen Verwandten bei einem Besuch überraschend auf ein Rechtsgeschäft angesprochen und schließlich zu dem Vertragsschluß bestimmt wird, ist das Haustürwiderruf sgesetz jedenfalls dann uneingeschränkt anwendbar, wenn der Verwandte nicht um die Gewährung einer Sicherheit für eine eigene Bankkreditschuld bittet (vgl. Senatsurteile vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92 = WM 1993, 683 und vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 215/94 = WM 1995, 2133), sondern für die Bank, als deren Repräsentant, allgemein als Kundenwerber tätig wird; das hat der Senat in der Parallelsache XI ZR 164/95 (Urteil vom 17. September 1996, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden und begründet. 7 3b b) Erfolglos bleibt die Revision auch mit dem Einwand, die erforderliche Kausalität zwischen "Haustürsituation" und Vertragsschluß sei nicht dargetan, weil der Bruder des Beklagten bei seinem ersten Besuch zunächst nur einen Finanzplan aufgestellt habe, während es zur Vertragsunterzeichnung erst bei einem zweiten Besuch gekommen sei, zu dem der Zeuge nicht unbestellt erschienen sei. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, daß die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache für die spätere Vertragserklärung darstellen; es genügt, daß sie einen von mehreren Beweggründen ausmachen, sofern nur ohne sie der später geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (Senatsurteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95 = WM 1996, 387, 390 m.w.Nachw.). Die danach notwendige, aber auch ausreichende Mitursächlichkeit ist vom Berufungsgericht mit der Feststellung, der zweite Besuch und damit die Unterzeichnung der Verträge stelle sich lediglich als Fortsetzung der unsachgemäßen Beeinflussung beim Erstkontakt dar, rechtsfehlerfrei bejaht worden. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch mit Recht hinreichend substantiierte Angaben der Klägerin darüber vermißt, inwiefern der zweite Besuch aufgrund einer vorhergehenden Bestellung des Beklagten erfolgte. 2. Die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts hat das Berufungsgericht zutreffend jedenfalls darin gesehen, daß der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag im vorliegenden Verfahren auf § 1 HWiG gestützt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 HWiG war das Widerrufsrecht für den Darlehensvertrag mangels Belehrung noch nicht durch Fristablauf erloschen. 8 3. Als Rechtsfolge des Widerrufs kann die Klägerin nicht gemäß § 3 HWiG die Rückzahlung des Darlehensbetrags vom Beklagten verlangen; auch insoweit ist dem Berufungsurteil zu folgen. Die gegenteilige Auffassung der Revision mag zutreffen, wenn es um ein Darlehen geht, das der Darlehensgeber ohne Rücksicht auf den - vom Darlehensnehmer frei zu bestimmenden - Verwendungszweck gewährt hatte; der Darlehensnehmer wird dann durch die - auf seine Weisung erfolgende - Direktüberweisung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Empfänger befreit. Hier liegt es jedoch anders, weil das Darlehen nach dem von der Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S®^GbRmH gemeinsam entwickelten Konzept ausdrücklich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung des Beklagten dienen sollte, Darlehens- und Beteiligungsvertrag daher als wirtschaftliche Einheit anzusehen waren: Jeder der beiden Verträge wäre ohne den anderen nicht abgeschlossen worden; das ist zwischen den Parteien nicht streitig. In derartigen Fällen fordert der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsregelung eine Auslegung, nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Unwirksamkeit von Kaufund Darlehensvertrag (BGHZ 91, 338, 342). Bei der Prüfung, was der Darlehensnehmer nach dem Widerruf als empfangene Leistung zurückzugewähren hat, kommt dem Schutzzweck der Widerrufsregelung entscheidende Bedeutung zu: Der Käufer/Darlehensnehmer soll innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müßte und seinerseits auf einen entsprechenden gegen den Verkäufer gerichteten Anspruch angewiesen wäre, also das Risiko seiner Durchsetzung tragen müßte (BGHZ 91, 9, 17/18). Nach Außerkrafttreten des Abzahlungsgesetzes enthält nunmehr das Verbraucherkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1 die - der BGH-Rechtsprechung zu dem Abzahlungsgesetz entsprechende - ausdrückliche Regelung, daß auch die auf den Abschluß des verbundenen Kaufoder sonstigen Leistungsvertrags (Abs. 4) gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam wird, wenn er seine Kreditvertragserklärung nicht gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerruft. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts nach dem Widerruf findet sich zwar auch im Verbraucherkreditgesetz noch keine ausdrückliche Regelung, auf welche Weise der Darlehensgeber das bereits ausgezahlte Darlehenskapital zurückerhalten kann (Palandt/Putzo 55. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 15). Mit Recht vertritt die herrschende Meinung im Schrifttum aber die Auffassung, daß dem Kreditgeber aus den gleichen Schutzzweckerwägungen wie beim finanzierten Abzahlungskauf kein Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der 10 Darlehensvaluta zusteht (Emmerich in: Graf v. Westphalen/ Emmerich/Kessler VerbrKrG § 9 Rdn. 69; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 5. Aufl. S. 456; Bülow VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 47 a, 52; vgl. MünchKomm/Habersack 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 65; Dauner-Lieb WM-Sonderbeilage 6/1991 S. 20 vor a); Seibert, Handbuch zu dem VerbrKrG, § 9 Rdn. 7 a.E.). Abzahlungs- und Verbraucherkreditgesetz sind allerdings im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar: Der finanzierte Vertrag war nicht - wie in § 1 AbzG vorausgesetzt - auf den Kauf einer beweglichen Sache gerichtet; das Verbraucherkreditgesetz ist erst nach Abschluß des Kreditvertrags vom 22. Juli/17. August 1988 in Kraft getreten (Art. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2840). Trotzdem müssen die Rechtsgedanken, die der BGH-Recht-sprechung zu dem finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes zugrunde liegen, auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen ist. Auch hier ergibt sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken (vgl. MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 8). Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muß, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäfts durchsetzbar ist. Auch 11 beim Haustürwiderrufsgesetz wird nur eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerecht, den Kunden durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluß, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern (Gallois DB 1990, 2062, 2064 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/2876 S. 13). Ein Kreditnehmer, dem § 1 HWiG ein Widerrufsrecht gibt, weil seine Entschlußfreiheit beim Vertragsschluß durch die Verhandlungssituation gefährdet war, erscheint nicht weniger schutzwürdig als derjenige, dem die Rechtsprechung gemäß § 6 AbzG ein Widerrufsrecht nach § 1 AbzG zubilligt. Auch die Einwendungen, die von der Revision aus der Rechtsnatur des finanzierten Geschäfts und den beabsichtigten Steuerspareffekten hergeleitet werden, greifen nicht durch: Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 HWiG anzusehen und nicht als ein - dem Vereinsbeitritt vergleichbares - organisationsrechtliches Geschäft (Fischer/Machunsky HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 48; Erman/B.Klingsporn BGB 9. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 5 d; OLG Köln ZIP 1989, 1267, 1269). Das gilt hier um so mehr, als nach dem Inhalt des Gesellschaftsund des Treuhandvertrags durch den "Beitritt” des Beklagten gar keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Gesellschaft zustande kommen sollten, sondern nur vertragliche Beziehungen des Beklagten zu dem Treuhänder, der sich im eige- 12 nen Namen, aber für Rechnung des Beklagten an der Gesellschaft beteiligte. Die Absicht des Beklagten, durch das finanzierte Geschäft auch steuerliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt keine Beschränkung seiner Rechte aus dem Haustürwiderrufsgesetz. Zwar ist die Rechtsprechung früher bei der Anwendung des § 134 BGB auf Verstöße gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. und beim Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB von einem eingeschränkten Schutzbedürfnis Besserverdienender bei steuersparenden Kapitalanlagen ausgegangen (BGHZ 93, 264, 268; BGH, Urteil vom 13. November 1980 - III ZR 96/79 = NJW 1981, 389, 391). Für eine entsprechende Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 1 HWiG und §§ 7, 9 VerbrKrG lassen die gesetzlichen Neuregelungen aber keinen Raum. Das ist für den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes im Schrifttum anerkannt (Dauner-Lieb aaO S. 17; Seibert, Handbuch zu dem VerbrKrG, § 1 Rdn. 3; Ott in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 185 - 188; Emmerich in: Graf v. Westphalen/Emmerich/Kessler § 9 VerbrKrG Rdn. 47/48). Für den Widerruf nach § 1 HWiG muß das Gleiche gelten (Erman/B.Klingsporn aaO Rdn. 5 e). Das Haustürwiderrufsgesetz läßt eine Schlechterstellung dessen, der bei der Vertragsabwicklung steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen wollte, nicht zu. Der Hauptantrag der Klägerin auf Rückzahlung des restlichen Darlehenskapitals nebst Zinsen mußte daher in vollem Umfang abgewiesen werden. 13 36 4. Auch der Hilfsantrag auf Abtretung aller Ansprüche des Beklagten aus seiner Beteiligung an der SFR-GbRmH und Übertragung der Anteilsrechte auf die Klägerin ist - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgewiesen worden. Der erkennende Senat vermag dem Berufungsgericht allerdings nicht zu folgen, wenn es zur Begründung ausführt, der Beklagte habe seine als Leistung im Sinne von § 3 HWiG empfangenen "Rechte aus seiner Beteiligung an der S®-GbRmH gemäß der Beitrittserklärung" schon im Darlehensvertrag an die Klägerin abgetreten, eine (erneute) Abtretung sei nicht möglich. Wie bereits - oben zu II 3. - ausgeführt, sahen Gesellschaftsund Treuhandvertrag ohnehin keine unmittelbare Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft vor; ihm zustehende Anteilsrechte gibt es also nicht. Vertragliche Ansprüche gegen den Treuhänder sind wegen des Widerrufs nicht entstanden. Aber auch aus § 3 HWiG stehen dem Beklagten keine Ansprüche gegen den Treuhänder zu. Selbst wenn man die Überweisung des Darlehensbetrags auf das Gesellschaftskonto als Leistung an den Treuhänder ansehen wollte, könnte sich der Beklagte nach dem Widerruf nicht mehr darauf berufen, der Empfänger habe das Geld als seine Leistung erhalten und müsse es daher ihm zurückgewähren. Die Rückabwicklung hat vielmehr im Falle der durch Widerruf eintretenden Unwirksamkeit sowohl des Kreditvertrags wie des finanzierten Geschäfts im Wege der Durchgriffskondik-tion unmittelbar zwischen der kreditgebenden Bank und dem Partner des finanzierten Geschäfts als Zahlungsempfänger zu erfolgen. Eine Rückabwicklung "übers Dreieck" (MünchKomm/ Habersack aaO § 9 VerbrKrG Rdn. 71) findet nicht statt. Das ist in der BGH-Rechtsprechung zu dem finanzierten Abzahlungs- 14 kauf anerkannt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78 = NJW 1980, 938, 940; von unmittelbaren Bereicherungsansprüchen der Kreditgeberin gegen den Verkäufer geht auch das Senatsurteil vom 25. Mai 1993 - XI ZR 140/92 = WM 1993, 1236, 1237 zu II 4. aus). Ob das Gleiche auch nach dem Widerruf eines verbundenen Geschäfts nach dem Ver-braucherkreditgesetz oder nach dem Haustürwiderrufsgesetz gilt, ist bisher vom BGH noch nicht entschieden. Im Schrifttum wird aber für den Anwendungsbereich des Verbrau-cherkreditgesetzes überwiegend die Meinung vertreten, der Kreditgeber könne sich nach allgemeinen Bereicherungsgrundsätzen bei dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts als Empfänger der Kreditsumme erholen (vgl. von Rottenburg WuB IV C § 1 d AbzG 4.93 zu 3. m.Nachw. zu dem Streitstand). Der erkennende Senat bejaht einen Durchgriffsanspruch der Bank auch im vorliegenden Fall, in dem der Widerruf nach § 1 HWiG zur Unwirksamkeit sowohl des Kreditvertrags wie auch des finanzierten Gesellschaftsbeitritts durch einen Treuhänder geführt hat. Dem Beklagten stehen nach seinem Widerruf weder gegen den Treuhänder noch gegen die Gesellschaft Rückgewähransprüche zu, die er an die Klägerin ab-treten könnte. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth