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BGH · XI ZR 276/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 276/12

Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger € 43.000,- innerhalb von drei Wochen nach Vergleichsabschluß zu zahlen, und zwar auf das Konto der Prozeßbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwälte Wilhelm L; , Stadtsparkasse Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden quota I geteilt, der Kläger trägt 10% und die Beklagte 90%. Den Streitwert des Rechtsstreits und des Vergleichs beziffern wir mit 242.488,00 Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Vergleichs werden auf 242.488

Zitierte Normen: § 278 ZPO
VergleichstreitgegenständlichenVersicherungKlägerAz

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 276/12
vom 29. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
OLG Bamberg - Az. 4 U 262/11 vom 25.06.2012; LG Würzburg - Az. 64 O 697/11 vom 15.11.2011;
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges
 beschlossen:
I.	Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich folgenden Inhalts zustande gekommen ist:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger € 43.000,- innerhalb von drei Wochen nach Vergleichsabschluß zu zahlen, und zwar auf das Konto der Prozeßbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwälte Wilhelm L;	,	Stadtsparkasse
M , BLZ'	,	KtNr.
2.	Die Versicherungen bei der D L Leben (VersNr.	) und der W S	Allgemeine
 Versicherung Aktiengesellschaft (Polizze Nr.	)	wer-
den zugunsten der Beklagten verwertet. Der Kläger wirkt an der Verwertung mit. Darüberhinaus bestehende Sicherheiten gibt die Beklagte zu Gunsten des Klägers bzw. Sicherungsgebers frei.
3.	Die Parteien sind sich darüber einig, daß mit dieser Regelung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Darlehensverträgen, deren Widerruf, sowie den streitgegenständlichen Versicherungen, auch soweit sie in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht wurden, erledigt sind.
4. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden quota I geteilt, der Kläger trägt 10% und die Beklagte 90%. Wir beantragen, diesen Vergleich per Beschluss festzustellen. Den Streitwert des Rechtsstreits und des Vergleichs beziffern wir mit 242.488,00 €."
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des Vergleichs werden auf 242.488 € festgesetzt.
Wiechers	Joeres	Ellenberger
 Matthias
Menges