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BGH · XI ZR 275/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 275/99

Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin I Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteStraßeNobbe^Revision

Volltext der Entscheidung

XI ZR 275/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Mai 2000 in dem Rechtsstreit
 vertreten durch den Sparkassenvorstand Claus Straße SA MI
Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin	I
gegen
 Torben Ottmar
 Straße <
I, Hl
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	DrJBHB|und	Dr.
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth,
 Dr. van Gelder und Dr. Joeres
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. August 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 479.146,29 DM
Nobbe		Dr. Schramm	Dr. Bungeroth
	Dr. van Gelder		Dr. Joeres