Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin I Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13.
XI ZR 275/99 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. Mai 2000 in dem Rechtsstreit vertreten durch den Sparkassenvorstand Claus Straße SA MI Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin I gegen Torben Ottmar Straße < I, Hl Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. DrJBHB|und Dr. OL& fy->a^Lx+tx+,a - i<Qqq - 4& u L& hacjot-ebur-cj - Ji.'io ^ ^ Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. August 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 479.146,29 DM Nobbe Dr. Schramm Dr. Bungeroth Dr. van Gelder Dr. Joeres