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BGH · XI ZR 275/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 275/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 97 ZPO
15MayenNobbeStuttgartZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 275/07	BESCHLUSS vom 15. Januar 2008 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die mehreren, wahllos auf Art. 3 GG gestützten Rügen entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 23.404,55 €.
Nobbe
 Mayen
Ellenberger
 Grüneberg
Maihold
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.02.2006 -70 237/05 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.04.2007 - 6 U 121/06 -