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BGH · XI ZR 271/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 271/15

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Klage auf Zahlung von 70.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.

RechtVertrKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
XI ZR 271/15
an Stelle der Verkündung zugestellt an:
Kläg.Vertr. am: 6, Juni 2016 Bekl.Vertr. am: 6. Juni 2016 Weber,
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterin Dr. Menges
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Klage auf Zahlung von 70.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2014 abgewiesen worden ist.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 4. November 2014 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 70.000 €.
Von Rechts wegen
 Joeres
Ellenberger
 Maihold
Menges
 Grüneberg