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BGH · XI ZR 270/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 270/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 14. Vorsorglich hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 40.593,83 DM erklärt, die sich daraus ergeben soll, daß die Klägerin dem Rechtsvorgänger der Beklagten abgetretene Sparguthaben in Kenntnis der Abtretungen an die Altgläubiger ausgezahlt habe (GA 99 f., 165 f.). Es hat den Wert der Beschwer auf 43.000 DM festgesetzt. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM; denn der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet die Beklagte materiell, worauf abzustellen ist (BGH, Beschluß vom 23. Sie ist weiter, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, in Höhe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 40.593,83 DM beschwert. Klageforderung und Gegenforderung sind deshalb bei der Bemessung der Beschwer - wie bei der Streitwertbemessung nach § 19 Abs.3 GKG - zusammenzurechnen (BGHZ 48, 212; 48, 356, 357; 59, 17, 20 f.; BGH, Beschluß vom 28.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 19 GKG
GegenforderungBerufungsgerichtBeschlußKlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2t
XI ZR 270/91	BESCHLUSS
vom 14. April 1992 in dem Rechtsstreit
 Regina Gl
\, Hl
 Iring 8,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Volksbank G^| eG	G^BBstraße	7,
durch die Vorstandsmitglieder Rudolf RBHfe< Karl-Heinz
 GflBB' vertreten Herbert Mfltt und
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 14. April 1992
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen eines Betrages von 43.000 DM nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück aus einer zugunsten der Klägerin eingetragenen Grundschuld zu dulden. Die Beklagte hat die Einrede mangelnder Fälligkeit erhoben und u.a. eingewandt, daß sich die Geltendmachung des Duldungsanspruchs als unzulässige Rechtsausübung darstelle, weil sich die Klägerin bei Abschluß des Darlehensvertrages mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten durch fehlerhafte Beratung schadensersatzpflichtig gemacht habe. Vorsorglich hat die Beklagte die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 40.593,83 DM erklärt, die sich daraus ergeben soll, daß die Klägerin dem Rechtsvorgänger der Beklagten abgetretene Sparguthaben in Kenntnis der Abtretungen an die Altgläubiger ausgezahlt habe (GA 99 f., 165 f.). Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende erstin-
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stanzliche Urteil bestätigt. Es hat den Wert der Beschwer auf 43.000 DM festgesetzt. Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
Dem nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Antrag ist stattzugeben. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM; denn der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet die Beklagte materiell, worauf abzustellen ist (BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 = NJW-RR 1988, 444), mit mehr als
60.000	DM.
Die Beklagte ist nicht nur in Höhe der Klageforderung beschwert, die das Berufungsgericht zutreffend mit
43.000	DM bemessen hat. Sie ist weiter, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, in Höhe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung von 40.593,83 DM beschwert. Denn das Berufungsgericht hat das Bestehen dieser Gegenforderung verneint, so daß im Falle der Rechtskraft des Berufungsurteils das Nichtbestehen der Gegenforderung nach S 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt wäre. Klageforderung und Gegenforderung sind deshalb
 bei der Bemessung der Beschwer - wie bei der Streitwertbemessung nach § 19 Abs. 3 GKG - zusammenzurechnen (BGHZ 48, 212; 48, 356, 357; 59, 17, 20 f.; BGH, Beschluß vom 28. September 1978 - VII ZR 52/78 = Rpfl. 1978, 440 f.; Beschluß vom 26. September 1990 - VIII ZA 5/90 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2, Beschwer 2).
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Siol
 Nobbe
Dr. van Gelder