Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 30. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsprechung des Senats zur sekundären Behauptungslast des Bereicherungsschuldners (Senat, Urteile vom 23. Ob Vortrag einer Partei der diese treffenden sekundären Darlegungslast genügt, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen, das den Grundsatz zu beachten hat, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der Intensität des Sachvortrags des Gegners richtet (BGH, Urteile vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 265/09 vom 30. November 2010 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 30. November 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Rechtsprechung des Senats zur sekundären Behauptungslast des Bereicherungsschuldners (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 21 sowie vom 28. April 2009 - XI ZR 227/08, WM 2009, 1271 Rn. 16) steht nicht der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin sei nach den Umständen des vorliegenden Falles gehalten, konkret zur Prüfung der Vollmachtsurkunde und zu dem Abschluss des Darlehensvertrags vorzutragen. Von der Partei, die die sekundäre Darlegungslast trifft, kann verlangt werden, konkrete und nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen und dadurch im Einzelnen darzulegen, dass die zugrunde liegende Behauptung der beweisbelasteten Partei unzutreffend ist (vgl. Senat, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 227/08, WM 2009, 1271 Rn. 16 und vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645 Rn. 18, sowie Beschluss vom 16. März 2010 -XIZR 175/09, juris, Rn. 13). Ob Vortrag einer Partei der diese treffenden sekundären Darlegungslast genügt, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen, das den Grundsatz zu beachten hat, dass sich der Umfang der Darlegungslast nach der Intensität des Sachvortrags des Gegners richtet (BGH, Urteile vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 f. und vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, 1405 f.). Ein Rechtsfehler ist dabei dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 407.047,66 €. Wiechers Ellenberger Matthias Pamp Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.11.2006 - 22 O 24753/05 -OLG München, Entscheidung vom 14.07.2009 - 5 U 2525/07 - Maihold