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BGH · XI ZR 264/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 264/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 14. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß die gegen die Altschuldengesetzgebung des Einigungsgesetzgebers vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchgreifen (vgl. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht (vgl. Ohne Erfolg bestreitet die Revision den Forderungsübergang von der kreditgewährenden Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüter auf die GMIHBHBHBsbank bHI. Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus § 11 Abs. 1 des Statuts der G4BMHB-^■■Boank. März 1990 ermächtigt und verpflichtet; Der Ministerrat war als oberstes Organ der Wirtschaftslenkung (Art. 76 Abs. 2 Satz 1, 78 Abs. 2 DDR-Ver-fassung; vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
DDRflBank

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 264/95
vom 14. Mai 1996 in dem Rechtsstreit
LPG (T) "Oskar SMB" i.L. Mfl Liquidator Dipl.-Volkswirt Reiner D(
vertreten durch den Jflflfl-F0flfl^-Ring fl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
gegen
 Dfl Bank DflHflfl GflBBBMfll^flbank, Niederlassung vertreten durch den Vorstand, Fflflflflflstraße fl.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 14. Mai 1996
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 28. September 1995 - 4 U 110/95 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 500.000 DM
Gründe:
Das Rechtsmittel hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
1. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, daß die gegen die Altschuldengesetzgebung des Einigungsgesetzgebers vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchgreifen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 83/94 = ZIP 1996, 103, 105, zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 44 bestimmt, zu II. 2. b).
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2. Auch die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht (vgl. BGHZ 124, 1). Ohne Erfolg bestreitet die Revision den Forderungsübergang von der kreditgewährenden Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüter auf die GMIHBHBHBsbank bHI. Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus § 11 Abs. 1 des Statuts der G4BMHB-^■■Boank. Dieses Statut ist vom Präsidenten der Staatsbank der DDR durch Anordnung vom 30. März 1990 bestätigt (GBl DDR I, S. 251) und damit allgemeinverbindlich gemacht worden; Anordnungen waren in der DDR neben Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen eine der Hauptformen staatlicher Normativakte (Autorenkollektiv, Lehrbuch Verwaltungsrecht Berlin 1979 S. 48/49). Der Präsident der Staatsbank war zu diesem Rechtssetzungsakt aufgrund des Ministerratsbeschlusses zur Schaffung des zweistufigen Bankensystems in der DDR
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- Bankenreform - vom 8. März 1990 ermächtigt und verpflichtet; Der Ministerrat war als oberstes Organ der Wirtschaftslenkung (Art. 76 Abs. 2 Satz 1, 78 Abs. 2 DDR-Ver-fassung; vgl. König/Schulze, Verwaltungsstrukturen der DDR S. 92/93) zu dieser Regelung berechtigt.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder