Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender -Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen.
- Berichtigter Leitsatz - Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zu dem Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus §3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender -Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - OLG Oldenburg LG Osnabrück (statt: LG Oldenburg)