in dem Rechtsstreit Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 20. Die summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, weil ihre Klage insgesamt unbegründet ist. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, steht dem Verbraucher, hier den Klägern, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung zu, der die begehrte Feststellung rechtfertigen könnte (BGHZ 179, 260, Tz. 12 ff.; Beschluss vom 17.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 261/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 20. Oktober 2009 beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Beklagten tragen die Kläger. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 3.888,14 €. Gründe: 1 Nach der - auch in der Revisionsinstanz zulässigen - übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend zu klären sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84, Tz. 2 und vom 28. Oktober 2008 -VIIIZB 28/08, NJW-RR 2009, 422, Tz. 5, jeweils m.w.N.). Die summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, weil ihre Klage insgesamt unbegründet ist. Das gilt auch hinsichtlich des zuletzt allein noch im Streit befindlichen Klageantrages zu 1). Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, steht dem Verbraucher, hier den Klägern, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG wegen der zuviel gezahlten Zinsen kein Anspruch auf Tilgungsverrechnung zu, der die begehrte Feststellung rechtfertigen könnte (BGHZ 179, 260, Tz. 12 ff.; Beschluss vom 17. Februar 2009 - XI ZA 7/08, juris). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.03.2008 - 11 0 203/05 -OLG Celle, Entscheidung vom 23.07.2008 - 3 U 96/08 -