* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 258/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 258/91

BGB § 607 Bei vorzeitiger Rückzahlung zinsverbilligter Kredite aus öffentlichen Förderungsprogrammen können die in die Vergabe eingeschalteten Kreditinstitute keine anteilige Erstattung des Disagios verlangen, wenn dieses nach der gesamten Ver-tragsgestaltung der ausgebenden Stelle zufließen soll. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 31. Von den Ausgebern der öffentlichen Mittel waren allen zwischengeschalteten Banken die wesentlichen mit den Endkreditnehmern zu vereinbarenden Bedingungen vorgegeben, u.a. ein fester Zinssatz für die gesamte Laufzeit des Darlehens und ein der Höhe nach bestimmtes Disagio, das den Ausgebern der Fördermittel zufloß. Nachdem der Klägerin das in BGHZ 111, 287 veröffentlichte Urteil des Senats bekannt geworden war, hat sie von der Beklagten für die im Jahre 1986 vorzeitig abgelösten Kredite anteiliges Disagio zurückverlangt. Auch auf der Grundlage der in BGHZ 111, 287 veröffentlichten Senatsentscheidung über die Rückzahlung anteiligen Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages müsse die Klage erfolglos bleiben. Entgegen der Ansicht der Revision führen die Grundsätze der genannten Senatsentscheidung nicht dazu, das zwischen den Parteien vereinbarte Disagio den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen, die bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung teilweise zurückzuzahlen wären. a) Die Frage, ob ein Disagio den (laufzeitunabhängigen) Darlehensnebenkosten oder den (laufzeitabhängigen) Zinsen zuzuordnen ist, läßt sich nicht generell beantworten; es liegt vielmehr im Ermessen der Parteien, wie sie im, Rahmen der Vertragsgestaltungsfreiheit das Disagio einstufen und die rechtliche Behandlung bei vorzeitiger Vertrags- Zivilsenats insoweit modifiziert, als er einer Vertragsauslegung entgegengetreten ist, nach der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von Laufzeit und Durchführung des Vertrages endgültig verbleiben soll. Dieser Ausgangspunkt führt indes nach den Ausführungen in dem genannten Urteil nur "im Zweifel" dazu, daß das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen ist. Auch wenn das Fehlen von Auswahlmöglichkeiten unter verschiedenen Kombinationen für sich allein dem Disagio im Einzelfall noch nicht den Charakter des laufzeitabhängigen Ausgleichs für einen niedrigeren Nominalzins nimmt, so ergab sich die Laufzeitunabhängigkeit hier aus den besonderen Umständen. Effektivzins, Nominalzins und Disagio wurden ebenso wie die sonstigen Kreditbedingungen einseitig von der ausgebenden Stelle im Interesse einer optimalen Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms festgelegt. Daraus und aus der Tatsache, daß die den Zwischenbanken mögliche Zinsmarge vorgeschrieben war, ergab sich, daß das Disagio der ausgebenden stelle unabhängig von der tatsächlichen Lauf-zeit der Kredite ungekürzt zufließen sollte. Für die beteiligten Kreditinstitute lag es nach dem Stand der Rechtsprechung zur Zeit des Abschlusses der Darlehensverträge ohnehin fern, das Disagio als laufzeitabhängig anzusehen; Zweifel brauchten also nicht ausgeräumt zu werden. Die Klausel diente ersichtlich nicht dem Zweck, den vereinbarungsgemäß auf die festgesetzte Zinsmarge beschränkten Zwischenbanken die Möglichkeit der Gewinnerhöhung durch Zugriff auf einen Teil des Disagios bei vorzeitiger Rückführung der Darlehen gerade für den Fall zu geben, daß sich das von der ausgebenden Stelle unter Förderungsgesichtspunkten übernommene Zinsrisiko verwirklichte.

vorzeitigerZinsmittelnDisagioDarlehenKreditKlägerinDisagiosRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGB § 607
Bei vorzeitiger Rückzahlung zinsverbilligter Kredite aus öffentlichen Förderungsprogrammen können die in die Vergabe eingeschalteten Kreditinstitute keine anteilige Erstattung
 des Disagios verlangen, wenn dieses nach der gesamten Ver-tragsgestaltung der ausgebenden Stelle zufließen soll.
BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - XI ZR 258/91 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
** jf
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 258/91
URTEIL
Verkündet am:
12. Mal 1992 Wrede,
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth,
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1991 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Die klagende Volksbank verlangt von der beklagten Zentralbank nach vorzeitiger Beendigung von 13 Darlehensverträgen die anteilige Erstattung von Disagio.
Die Parteien sind Mitglieder eines genossenschaftlichen Verbundes. Die Beklagte als Zentralinstitut ist u.a. der Klägerin bei der Beschaffung von Finanzierungsmitteln behilflich. In den Jahren 1979 bis 1984 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Reihe zweckgebundener Darlehen zur Weitergabe an deren Kunden. Es handelte sich dabei um zinsgünstige Fördermittel der K. f. W. (im folgenden: KfW) und - in einem. Fall - aus einem Mittelstandsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mittel aus den Förderprogrammen der KfW waren der Beklagten teilweise direkt, teilweise über die G.bank zur Verfügung gestellt worden. Von den Ausgebern der öffentlichen Mittel waren allen zwischengeschalteten Banken die wesentlichen mit den Endkreditnehmern zu vereinbarenden Bedingungen vorgegeben, u.a. ein fester Zinssatz für die gesamte Laufzeit des Darlehens und ein der Höhe nach bestimmtes Disagio, das den Ausgebern der Fördermittel zufloß. Die Endkreditnehmer waren berechtigt, die Darlehen unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einem Monat vorzeitig zurückzuzahlen. Die Klägerin war im Verhältnis zur Beklagten selbständige Kreditnehmerin. Ihr Vorteil bei den Kreditgeschäften bestand darin, daß sie berechtigt war, im Verhältnis zu den Endkreditnehmern einen geringen, ebenfalls der Höhe nach vorgeschriebenen Zinsaufschlag vorzunehmen, und daß sie mit attraktiven zinsgünstigen Angeboten werben konnte. Als im Jahre 1986 die ur-
4
sprünglich günstigen Zinsbedingungen der Forderkredite durch die Marktentwicklung ungünstig geworden waren, regte die Klägerin bei den Enddarlehensnehmern die vorzeitige Kündigung der Kredite an. Drei der Kreditnehmer zahlten die Darlehen zurück. In den übrigen zehn Fällen löste die Klägerin die Fördermittel aus eigenen Mitteln ab und erzielte dadurch Gewinn, daß sie sich günstiger refinanzieren konnte. Ein anteiliges Disagio hat die Klägerin ihren Kunden nicht erstattet.
Nachdem der Klägerin das in BGHZ 111, 287 veröffentlichte Urteil des Senats bekannt geworden war, hat sie von
 der Beklagten für die im Jahre 1986 vorzeitig abgelösten Kredite anteiliges Disagio zurückverlangt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, ist in WM 1992, 184 veröffentlicht. Mit der zugelassenen Revision verlangt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründei Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt:
5
Auch auf der Grundlage der in BGHZ 111, 287 veröffentlichten Senatsentscheidung über die Rückzahlung anteiligen Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages müsse die Klage erfolglos bleiben. Im vorliegenden Fall stelle das Disagio jedenfalls im Verhältnis zwischen den Parteien keinen verschleierten Zins dar. Die Kreditbedingungen seien eindeutig darauf ausgelegt gewesen, daß das Disagio in allen Fällen der ausgebenden Stelle habe zufließen sollen. Bei den der Beklagten durch Rückzahlung der Ge-Samtdarlehen zugegangenen Disagiobeträgen habe es sich mithin um bloße Durchlaufposten gehandelt.
II.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Revision führen die Grundsätze der genannten Senatsentscheidung nicht dazu, das zwischen den Parteien vereinbarte Disagio den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen, die bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung teilweise zurückzuzahlen wären.
a) Die Frage, ob ein Disagio den (laufzeitunabhängigen) Darlehensnebenkosten oder den (laufzeitabhängigen) Zinsen zuzuordnen ist, läßt sich nicht generell beantworten; es liegt vielmehr im Ermessen der Parteien, wie sie im, Rahmen der Vertragsgestaltungsfreiheit das Disagio einstufen und die rechtliche Behandlung bei vorzeitiger Vertrags-
6
beendigung regeln wollen; im Wege der Vertragsauslegung ist ihr Wille im Einzelfall zu erforschen (BGHZ 111, 287, 288 m.w.Nachw.). Der erkennende Senat hat zwar die bisherige Rechtsprechung des III. Zivilsenats insoweit modifiziert,
 als er einer Vertragsauslegung entgegengetreten ist, nach
 der ein Disagio im Regelfall dem Darlehensgeber unabhängig von Laufzeit und Durchführung des Vertrages endgültig verbleiben soll. Das beruht auf der Erwägung, bei der - nach wie vor erforderlichen - Vertragsauslegung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Disagio seine Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung und -gewährung weitgehend verloren hat und in der Bankpraxis nur noch als Rechenfaktor für die Zinsbemessung während des Zinsfestschreibungszeitraums dient (aaO S. 290). Dieser Ausgangspunkt führt indes nach den Ausführungen in dem genannten Urteil nur "im Zweifel" dazu, daß das Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen ist. Dabei kam dem Umstand besonderes Gewicht zu, daß Nominalzinshöhe und Dis-agio häufig in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen und der Kunde die Wahl hat, ob er ein Darlehen mit demselben Nennbetrag entweder mit einem geringeren Disagio, aber mit einem höheren Zins oder mit einem höheren Disagio, aber niedrigeren Zins aufnehmen will.
Bei den hier zu beurteilenden, außerhalb des allgemeinen Wettbewerbs auf dem Kapitalmarkt vergebenen Förderkrediten liegen die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Interessen der Beteiligten jedoch wesentlich anders.
7	_
b) Anders als bei Kreditverträgen sonst die Regel» bestand hier weder für die klagende Hausbank noch für die Endkreditnehmer die Möglichkeit» die Darlehensgestaltung entscheidend mitzubestimmen. Sie konnten insbesondere nicht - was als Indiz für eine Laufzeitabhängigkeit des Disagios zu werten wäre - zwischen mehreren angebotenen Kombina-tionsmöglichkeiten hinsichtlich Nominalzins und Disagio wählen. Zins und Disagio waren jeweils unabänderlich vorgegeben. Sowohl die in die Finanzierungskette eingeschalteten Kreditinstitute wie auch die Endkreditnehmer mußten die Vorgaben entweder akzeptieren oder auf die Fördermittel verzichten. Auch wenn das Fehlen von Auswahlmöglichkeiten unter verschiedenen Kombinationen für sich allein dem Disagio im Einzelfall noch nicht den Charakter des laufzeitabhängigen Ausgleichs für einen niedrigeren Nominalzins nimmt, so ergab sich die Laufzeitunabhängigkeit hier aus den besonderen Umständen. Obwohl die Darlehenskonditionen naturgemäß nicht unabhängig von den Kapitalmarktverhältnissen gestaltet werden konnten, handelte es sich doch nicht um Kredite» die in Wettbewerb mit den Preisen anderer Institute treten sollten, sondern um zweckgebundene besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele. Effektivzins, Nominalzins und Disagio wurden ebenso wie die sonstigen Kreditbedingungen einseitig von der ausgebenden Stelle im Interesse einer optimalen Förderung im Rahmen des jeweiligen Programms festgelegt. Es ging also nicht vorrangig um die Darstellung eines den Kundenwünschen entgegenkommenden Nominalzinses mit Hilfe des Disagios bei durch den freien Wettbewerb bestimmten Effektivzins. Daraus und aus der Tatsache, daß die den Zwischenbanken mögliche Zinsmarge vorgeschrieben war, ergab sich, daß das Disagio der
 ausgebenden stelle unabhängig von der tatsächlichen Lauf-zeit der Kredite ungekürzt zufließen sollte.
Das bedurfte entgegen der Ansicht der Revision keiner besonderen Klarstellung. Für die beteiligten Kreditinstitute lag es nach dem Stand der Rechtsprechung zur Zeit des Abschlusses der Darlehensverträge ohnehin fern, das Disagio als laufzeitabhängig anzusehen; Zweifel brauchten also nicht ausgeräumt zu werden. Den Beteiligten war im übrigen klar, daß die ausgebende Stelle die vorzeitige Rückzahlung der Mittel ohne Vorfälligkeitsentschädigung gestattet hatte, um den zu fördernden Endkreditnehmern eine Umfinanzierung bei sinkenden Kapitalmarktzinsen zu ermöglichen. Die Klausel diente ersichtlich nicht dem Zweck, den vereinbarungsgemäß auf die festgesetzte Zinsmarge beschränkten Zwischenbanken die Möglichkeit der Gewinnerhöhung durch Zugriff auf einen Teil des Disagios bei vorzeitiger Rückführung der Darlehen gerade für den Fall zu geben, daß sich das von der ausgebenden Stelle unter Förderungsgesichtspunkten übernommene Zinsrisiko verwirklichte.
Schimansky
 Dr. Halstenberg
 Dr. Schramm
 Dr.
Dr. Siol
 Bungeroth