Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold am 18. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorliegen eines kausalen Schuldanerkenntnisses durch Ablösung der Darlehen sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern, sie sind aber nicht entscheidungserheblich. Die Bezugnahme auf das ange-fochtene Urteil ist nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Durch die Bezugnahme ist das Berufungsurteil mit Gründen versehen und der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt (Zöller/ Gümmer, ZPO, 26. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 18. März 2008 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold am 18. März 2008 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Vorliegen eines kausalen Schuldanerkenntnisses durch Ablösung der Darlehen sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern, sie sind aber nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung alternativ auch auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts gestützt. Die Bezugnahme auf das ange-fochtene Urteil ist nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig. Durch die Bezugnahme ist das Berufungsurteil mit Gründen versehen und der absolute Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO nicht erfüllt (Zöller/ Gümmer, ZPO, 26. Aufl. § 547 Rdn. 9). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente aus der Berufungsbegründung waren nicht geeignet, der Berufung zu dem Erfolg zu verhelfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, WM 2000, 2393, 2394; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 547 Rdn. 18). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 109.729 €. Nobbe Müller Joeres Mayen Maihold Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.10.2005 - 32 O 23440/04 -OLG München, Entscheidung vom 25.04.2006 - 5 U 5401/05 -