Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Nobbe am 10. 1. Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 17. Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der auf ihrem Grundstück zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld über 86.000 DM für unzulässig zu erklären. November 1988 zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die E(|^ fungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig erklärt, soweit sie den Betrag von 1.211,98 DM übersteigt. Den Wert der Beschwer hat es für die Kläger auf 1.211 DM, für die Beklagte auf 16.308 DM festge- Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet die Beklagte materiell, worauf abzustellen ist (BGH, Beschluß vom 23. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, daß die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll (vgl. Nur "hiergegen richtet" sich die Vollstreckungsgegenklage, wie die Kläger mit ihrem Vorbringen - u.a. durch die Angabe eines Streitwerts von 18.000 DM - deutlich gemacht haben und wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt. Insbesondere in der Berufungsinstanz hat sie betont, daß "eine weitergehende Entscheidung" von den Klägern nicht beantragt worden sei, und es deshalb in diesem Rechtsstreit nicht darauf ankomme, ob noch weitere Forderungen aus der Avalkreditgewährung entstehen würden (GA 139, 156). Sollte das - was die Beklagte allerdings als nicht sehr wahrscheinlich bezeichnet hat -gesehen, so wäre sie jedenfalls durch das Berufungsurteil nicht gehindert, insoweit aus der Grundschuld gegen die Kläger zu vollstrecken.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 25,5/91 BESCHLUSS vom 10. März 1992 in dem Rechtsstreit Kreissparkasse Anstalt des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, MJ^^^platz 10, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Stanislav 2. beide Ml Istraße 15, Kläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Kollegen, Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Nobbe am 10. März 1992 beschlossen: 1. Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 1991 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.308,02 DM festgesetzt. Gründe: Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der auf ihrem Grundstück zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld über 86.000 DM für unzulässig zu erklären. Diese Grundschuld dient gemäß Zweckerklärung vom 22. November 1988 zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die E(|^ und GmbH aus Avalkreditgewährung. Das Beru- fungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig erklärt, soweit sie den Betrag von 1.211,98 DM übersteigt. Den Wert der Beschwer hat es für die Kläger auf 1.211 DM, für die Beklagte auf 16.308 DM festge- setzt . 3 Die Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie beantragt, den Wert ihrer Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Der Senat ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts zwar nicht gebunden, da der festgesetzte Wert 60.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine höhere Festsetzung ist jedoch nicht gerechtfertigt. Der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung belastet die Beklagte materiell, worauf abzustellen ist (BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 = NJW-RR 1988, 444), nur mit 16.308,02 DM. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemißt sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In der Regel ist deshalb der Gesamtbetrag maßgebend, über den der mit der Klage angegriffene Schuldtitel lautet. Danach richtet sich dann auch die Beschwer des unterlegenen Beklagten. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, daß die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrages für unzulässig erklärt werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60 = NJW 1962, 806? Beschluß vom 23. September 1987 aaO; Senatsbeschluß vom 26. November 1991 - XI ZR 222/91). Eine solche Einschränkung hat das Berufungsgericht zu Recht den Klagegründen entnommen. Die Beklagte, die aufgrund der übernommenen Avale an Gläubiger der inzwischen insolvent gewordenen Einzahlungen geleistet und Teilbeträge von den Klägern erstattet bekommen hatte, hatte diesen vor Klageerhebung mitgeteilt, daß "die w yy Grundschuldhauptsache in voller Höhe bezahlt" sei, aber "wegen der dinglichen Grundschuldzinsen", und zwar wegen eines ungedeckten Betrages von 17.520 DM zuzüglich Zinsen, die Zwangsvollstreckung angekündigt. Nur "hiergegen richtet" sich die Vollstreckungsgegenklage, wie die Kläger mit ihrem Vorbringen - u.a. durch die Angabe eines Streitwerts von 18.000 DM - deutlich gemacht haben und wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt. Auch die Beklagte ist von einer solchen Einschränkung ausgegangen. Insbesondere in der Berufungsinstanz hat sie betont, daß "eine weitergehende Entscheidung" von den Klägern nicht beantragt worden sei, und es deshalb in diesem Rechtsstreit nicht darauf ankomme, ob noch weitere Forderungen aus der Avalkreditgewährung entstehen würden (GA 139, 156). Sollte das - was die Beklagte allerdings als nicht sehr wahrscheinlich bezeichnet hat -gesehen, so wäre sie jedenfalls durch das Berufungsurteil nicht gehindert, insoweit aus der Grundschuld gegen die Kläger zu vollstrecken. Die Beklagte ist mithin durch die ange-fochtene Entscheidung ihrem rechtskraftfähigen Inhalt nach nur in dem genannten Umfang beschwert. Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Dr. Bungeroth Nobbe Schreibfehlerberichtiqunq In der Sache XI ZR 255/91 wird folgendes berichtigt: Auf Seite 4 des Beschlusses vom 10. März 1992 in der letzten Zeile muß es statt "gesehen" richtig: "geschehen" heißen. Bundesgerichtshof Karlsruhe, den 23.3.92 Bartholomäus Justizangestellte