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BGH

Gericht: BGH

Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG eindeutig verneint (BU 6), weil es die Kausalität einer möglichen Haustürsituation für den Abschluß des Darlehensvertrages nicht hat feststellen können (BU 7). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 1 HTWG § 97 ZPO
12WassermannNobbeBUZPODarlehensvertragesKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG eindeutig verneint (BU 6), weil es die Kausalität einer möglichen Haustürsituation für den Abschluß des Darlehensvertrages nicht hat feststellen können (BU 7). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 69.535,70 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Wassermann
Mayen