BGH · XI ZR 253/12 vom 11.12.2012
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges am 11. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzu demuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschlüsse vom 23. 5 Auch für diese am Prozess wirtschaftlich Beteiligten wird vom Antragsteller nicht vorgetragen, dass sie die für den Kostenvorschuss erforderlichen Mittel nicht aufbringen können. 6 Schließlich fehlt jeder Vortrag des Antragstellers dazu, wie sich ein Erfolg der auf Zahlung von insgesamt 423.710.770,26 € zuzüglich Zinsen gerichteten Klage auf die Quoten der Gläubiger auswirken würde und wieso der dann zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung nicht deutlich größer sein würde als die als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten. Dies gilt umso mehr, als sich bei einem Erfolg der Klage die Insolvenzmasse nach dem Vorbringen des Antragstellers um ca.