* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 251/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 251/91

Eine Widerklage kann nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Klage nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage wurde zu Recht als unzulässig abgewiesen. Nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung kann nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Klage eine Widerklage nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden (vgl. Zur Begründung wird auf die Vorschriften der §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2 und 297 ZPO hingewiesen (vgl. Insbesondere aus § 297 ZPO ergebe sich, daß Sachanträge, um Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein zu können, in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. Danach erscheint es sachgerecht, daß ein Gegenanspruch im Wege der Widerklage nur bis zu dem Ablauf des Zeitpunktes erhoben werden kann, bis zu dem Sachanträge zur Klage noch möglich sind. Stein/Jonas/ Leipold aaO), braucht nicht erörtert zu werden, da im vorliegenden Fall dazu jedenfalls keine Veranlassung bestand.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AnmaaO12ZPOWiderklage

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________nein
ZPO §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2, 297
Eine Widerklage kann nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Klage nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden.
BGH, Beschluß vom 12. Mai 1992 - XI ZR 251/91 - OLG Frankfurt am
 Main LG Gießen
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 251/91	BESCHLUSS vom
	12. Mai 1992
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 12. Mai 1992
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1991 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 67.469,45 DM
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erhobene Widerklage wurde zu Recht als unzulässig abgewiesen.
Nach einhelliger Auffassung in Literatur und Rechtsprechung kann nach Schluß der mündlichen Verhandlung über die Klage eine Widerklage nicht mehr in zulässiger Weise erhoben werden (vgl. MünchKomm zur ZPO - Patzina, 1. Aufl.
3
1992, § 33 Rdn. 15; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1987, § 296 a Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl. 1992, § 296 a Anm. 2; § 282 Anm. 2; Anhang nach § 253 Anm. 1 B; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl. 1991,
§ 33 Rdn. 9 und 17 sowie Zöller/Stephan aaO § 296 a Rdn. 2; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, § 33 Anm. C III a 4 und C III b 1; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 33 Anm. 5 a aa; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 23. Aufl. 1991, S. 167; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - VII ZR 112/80, NJW 1981, 1217; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 282/80, VersR 1982, 345, 346). Zur Begründung wird auf die Vorschriften der §§ 256 Abs. 2, 261 Abs. 2 und 297 ZPO hingewiesen (vgl. MünchKomm zur ZPO - Patzina aaO). Insbesondere aus § 297 ZPO ergebe sich, daß Sachanträge, um Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein zu können, in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO).
Diese Auffassung entspricht zivilprozessualen Grundsätzen. Danach erscheint es sachgerecht, daß ein Gegenanspruch im Wege der Widerklage nur bis zu dem Ablauf des Zeitpunktes erhoben werden kann, bis zu dem Sachanträge zur Klage noch möglich sind. Ob das Gericht in Sonderfällen die
4
Ankündigung neuer Anträge zu dem Anlaß nehmen kann, die mündliche Verhandlung wieder aufzunehmen (vgl. Stein/Jonas/ Leipold aaO), braucht nicht erörtert zu werden, da im vorliegenden Fall dazu jedenfalls keine Veranlassung bestand.
Schimansky	RiBGH	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Schimansky
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth