Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 250/15 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt am Main -17 U 50/15 vom 07.05.2015; LG Gießen - Az. 4 O 292/14 vom 05.02.2015; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Kläger geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; BVerfG, WM 2013, 15, 16). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 48.372 €. Derstadt Dauber Ellenberger Grüneberg Menges