BGH · XI ZR 249/07 vom 14.10.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger am 14. Soweit sich die Beschwerde zu Recht gegen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen nicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Fehlen eines Feststellungsinteresses (vgl. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ist der Hauptantrag der Klägerin in der nach der Teilklageabweisung durch das Landgericht in der Berufungsinstanz noch aufrechterhaltenen Form jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einer einzelnen Vorfrage begehrt wird (vgl. Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Berufungsverfahrens allein noch die Klärung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Haustürwiderrufs, die als bloße Vorfrage für den (Fort-)bestand des Vertragsverhältnisses nicht zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zulassung der Revision auch schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.