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BGH · XI ZR 248/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 248/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den Richter Dr. Ellenberger am 14. Der im Berufungsverfahren neu gestellte Hauptantrag auf Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihres Rückzahlungsanspruchs aus dem gekündigten Darlehen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde auch in das persönliche Vermögen der Beklagten zu betreiben, ist bereits deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird. Mit ihm soll nach der übereinstimmenden Auslegung, die er durch das Berufungsgericht und die Nichtzulas- ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des geänderten Klageantrags und das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst.

FeststellungGegenstandHilfsanträgeBerufungsgerichtsKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 248/07
vom 14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den Richter Dr. Ellenberger
 am 14. Oktober 2008
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gemäß § 91 a ZPO der Klägerin auferlegt, da ihre Klage ohne Erfolg geblieben wäre.
Die von der Beschwerde erhobenen Rügen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Haupt- und Hilfsanträge, die Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
Der im Berufungsverfahren neu gestellte Hauptantrag auf Feststellung, dass die Klägerin berechtigt ist, wegen ihres Rückzahlungsanspruchs aus dem gekündigten Darlehen die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde auch in das persönliche Vermögen der Beklagten zu betreiben, ist bereits deshalb unzulässig, weil mit ihm nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird.
Mit ihm soll nach der übereinstimmenden Auslegung, die er durch das Berufungsgericht und die Nichtzulas-
sungsbeschwerde erfahren hat, nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Widerrufserklärungen der Beklagten geklärt werden, und damit allenfalls eine Vorfrage, die nicht zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1982 - VIII ZR 10/81, WM 1982, 543, 544 und vom 29. September 1999 -XIIZR 313/98, WM 2000, 539, 541). Eine abweichende Auslegung durch den erkennenden Senat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XIIZR 313/98 aaO m.w.Nachw.) ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des geänderten Klageantrags und das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht veranlasst.
Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge scheidet eine Zulassung der Revision schon deshalb aus, weil es nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf fehlt.
Gegenstandswert: bis 150.000 €
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Ellenberger
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 O 2935/05 (853) -OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 U 79/06 -