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BGH · XI ZR 247/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 247/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Im Juni/Juli 1976 soll es nach der Behauptung des Klägers zu mehreren günstigen Auskünften des Leiters der Düsseldorfer Filiale der Beklagten über die Bonität des Helmut S gekommen sein, die allesamt bewußt falsch gewesen oder zu demindest ohne jede Nachforschung erteilt worden seien. S blieb nach der Behauptung des Klägers auf Rechnungen der HE: > aus der Zeit vom 16. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 700.591,53 DM und 30.148,64 hfl. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß der behauptete Schaden durch eine etwaige fehlerhafte Auskunft der Beklagten verursacht worden sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die vom Kläger darzulegende Ursächlichkeit des von ihm behaupteten Fehlverhaltens der Beklagten für den behaupteten konkreten Schaden, sondern die davon zu unterscheidende Frage, ob dem behaupteten Schaden Vorteile gegenüberstehen, die ebenfalls durch das schadenstiftende Ereignis verursacht wurden und auf den Schaden anzurechnen sind. Derartige Vorteile können auch in der Vermeidung anderweitiger Verluste liegen, die der Geschädigte ohne das schadenstiftende Ereignis erlitten hätte (BGH, Urteil vom 15. Die Darlegungsund Beweislast für die anzurechnenden Vorteile trifft jedoch nicht den Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolger, sondern den Ersatzverpflichteten (BGHZ 94, 195, 217 und BGH, Urteil vom 31. Juni 1976 noch offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von 734.061,12 DM bzw. Juni 1976 noch offenen Rechnungen das der Fall war. Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Aufstellungen K 26 und K 30 des Klägers weisen überhaupt nur für etwa die Hälfte der im Berufungsurteil aufgeführten, am 17.

RechnungWeiterbelieferungBerufungsgerichtSchadenKlägerHEbehaupten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:_____________nein
BGB §§ 676, 249 Cb
 Führt die auf einer unrichtigen Bonitätsauskunft beruhende Weiterbelieferung eines Kunden einerseits dazu, daß neue Lieferungen unbezahlt bleiben, möglicherweise aber andererseits dazu, daß ältere Rechnungen, die ohne die Weiterbelieferung offen geblieben wären, noch beglichen werden, so ist die Berücksichtigung der positiven Auswirkungen der Weiterbelieferung eine Frage der Vorteilsausgleichung; der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Auskunftgeber trägt die Darlegungsund Beweislast dafür, daß durch die Weiterbelieferung tatsächlich Verluste vermieden wurden, die anderenfalls eingetreten wären.
BGH, Urteil vom 23. Juni 1992 - XI ZR 247/91 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 247/91	URTEIL Verkündet am: 23. Juni 1992 Bartholomäus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol,
 Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der Firma Internationale K - en B	.	"HE	"
Hu	B.V.	(im	folgenden	HE	)	auf	Schadensersatz	wegen
 unrichtiger Bankauskünfte in Anspruch, die der Leiter der Düsseldorfer Filiale der Beklagten über einen Helmut S	: erteilt haben soll. Dem liegt folgender Sachverhalt
 zugrunde;
Helmut S	wurde im Jahre 1976 von der HE mit
 Käse beliefert. Im Juni/Juli 1976 soll es nach der Behauptung des Klägers zu mehreren günstigen Auskünften des Leiters der Düsseldorfer Filiale der Beklagten über die Bonität des Helmut S	gekommen	sein,	die allesamt bewußt
 falsch gewesen oder zu demindest ohne jede Nachforschung erteilt worden seien. S	blieb	nach	der Behauptung des
 Klägers auf Rechnungen der HE: > aus der Zeit vom 16. Juni bis 20. Oktober 1976 insgesamt 700.581,59 DM sowie 30.148,64 hfl. schuldig, wodurch der HE ein zusätzlicher Zinsschaden von 339.835,44 hfl. entstanden sei. S	.	ist
 im Jahre 1984 verstorben.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 700.591,53 DM und 30.148,64 hfl. nebst Zinsen sowie von weiteren 339.835,44 hfl. zu verurteilen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch, weil der Kläger nicht dargetan habe, daß der behauptete Schaden durch eine etwaige fehlerhafte Auskunft der Beklagten verursacht worden sei. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus:
Der Gesamtbetrag der bis zu dem 17. bzw. 22. Juni 1976 aufgelaufenen offenen Rechnungen des S	sei	mit
734.061,12 DM bzw. 897.329,94 DM größer als die geltend gemachten Kaufpreisrückstände. Der Kläger habe vorgetragen, daß s	:	nicht	oder	allenfalls	gegen	Vorkasse beliefert
 worden wäre, wenn die Beklagte dessen Kreditunwürdigkeit mitgeteilt hätte. Es sei aber nicht ersichtlich, ob überhaupt und in welchem Umfang S	in	diesem Fall noch of-
fene Rechnungen beglichen hätte.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
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1.	Mit seinen im entscheidenden Punkt sehr kurz gefaß-
ten Ausführungen will das Berufungsgericht offenbar dartun, daß die behaupteten Falschauskünfte der Beklagten und die angeblich dadurch verursachte Weiterbelieferung des S durch die HE:	schon	deshalb im Ergebnis keinen Schaden der
HE herbeigeführt haben könnten, weil die Weiterbelieferung S	der	HE:	neben	dem Nachteil neuer unbegliche-
ner Außenstände auch - umfangreichere - Vorteile bei der Realisierung älterer Forderungen gebracht habe. Dieser Gesichtspunkt betrifft jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die vom Kläger darzulegende Ursächlichkeit des von ihm behaupteten Fehlverhaltens der Beklagten für den behaupteten konkreten Schaden, sondern die davon zu unterscheidende Frage, ob dem behaupteten Schaden Vorteile gegenüberstehen, die ebenfalls durch das schadenstiftende Ereignis verursacht wurden und auf den Schaden anzurechnen sind. Derartige Vorteile können auch in der Vermeidung anderweitiger Verluste liegen, die der Geschädigte ohne das schadenstiftende Ereignis erlitten hätte (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 - III ZR 110/87 = NJW 1989, 2117, 2118). Die Darlegungsund Beweislast für die anzurechnenden Vorteile trifft jedoch nicht den Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolger, sondern den Ersatzverpflichteten (BGHZ 94, 195, 217 und BGH, Urteil vom 31. Januar 1991
- IX ZR 124/90 = WM 1991, 814, 815; jeweils m.w.Nachw.).
2.	Auch wenn man von der-Verkennung der Darlegungsund Beweislast absieht, war es fehlerhaft, dem Kläger alle im Berufungsurteil aufgeführten, am 17. bzw. 22. Juni 1976 noch offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von 734.061,12 DM bzw. von 897.329,94 DM entgegenzuhalten. Anrechenbare Vor-
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teile aus der Weiterbelieferung des S	durch die HE
können nur entstanden sein, wenn und soweit Schmidt nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der behaupteten Bonitätsauskünfte noch ältere Forderungen der HE beglichen hat und diese Forderungen im Falle einer Liefersperre weder freiwillig beglichen worden noch zwangsweise beitreibbar gewesen wären. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen darüber, bei welchen der vom Berufungsgericht aufgeführten, am 17. bzw. 22. Juni 1976 noch offenen Rechnungen das der Fall war. Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Aufstellungen K 26 und K 30 des Klägers weisen überhaupt nur für etwa die Hälfte der im Berufungsurteil aufgeführten, am 17. bzw. 22. Juni 1976 noch offenen Rechnungsbeträge spätere Zahlungseingänge aus.
III.
Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben und mußte aufgehoben werden. Da zu den umstrittenen Fragen, ob, wann und welche Auskünfte die Beklagte über die Bonität Si	erteilt hat, ob die Auskünfte für die Wei-
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terbelieferung Schmidts durch die HE ursächlich waren und welche Schäden der HE. im einzelnen entstanden sind, tatsächliche Feststellungen fehlen, ist die Sache nicht entscheidungsreif. Sie mußte daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Schimansky	Dr.	Siol	Dr.	Bungeroth
 Nobbe	Dr.	van	Gelder