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BGH · XI ZR 246/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 246/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder am 10. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel, daß die Zwangsvollstreckung lediglich als "zur Zeit für unzulässig" erklärt werde. Zur Begründung hat die Beklagte ausführen lassen, das Berufungsurteil spreche zu Unrecht die endgültige und gänzliche Vernichtung der Vollstreckbarkeit aus. April 1998 den Tenor des Berufungsurteils zu dem Zwecke der Klarstellung dahin ergänzt (§ 319 ZPO), daß die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden zur Zeit für unzulässig erklärt wird. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Parteien steht fest, daß die Revision erledigt ist, so daß der Senat nur noch in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
ZwangsvollstreckungParteiNJWTenorKündigungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 246/97
vom 10. August 1998
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 10. August 1998
beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden gewandt.
Im Streit war ausschließlich, ob die Beklagte den Kredit, zu dessen Sicherheit die Grundschulden bestellt worden waren, wirksam gekündigt hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin unwirksam, weil die Voraussetzungen von Nr. 9b der Geschäftsbedingungen der Beklagten im KündigungsZeitpunkt nicht Vorlagen: Der Kläger sei im Zeitpunkt der Kündigung weder mit der Zahlung einer fälligen Leistung länger als 14 Tage im Rückstand geblieben noch wiederholt in Verzug geraten.
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Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Ziel, daß die Zwangsvollstreckung lediglich als "zur Zeit für unzulässig" erklärt werde. Zur Begründung hat die Beklagte ausführen lassen, das Berufungsurteil spreche zu Unrecht die endgültige und gänzliche Vernichtung der Vollstreckbarkeit aus. Sei die Kündigung unwirksam, so ändere dies nichts am Fortbestand des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrages. Bei Fälligkeit des Darlehens - die nunmehr eingetreten sei -könne die Beklagte die Zwangsversteigerung betreiben. Dies sei nach dem Tenor des angefochtenen Urteils jedoch ausgeschlossen.
Der Senat hat mit Beschluß vom 21. April 1998 den Tenor des Berufungsurteils zu dem Zwecke der Klarstellung dahin ergänzt (§ 319 ZPO), daß die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden zur Zeit für unzulässig erklärt wird. Daraufhin haben die Parteien die Revision für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
II.
Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Parteien steht fest, daß die Revision erledigt ist, so daß der Senat nur noch in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, weil für die Einlegung der Revision kein begründeter Anlaß bestand. Die mit der Revision angestrebte Klarstellung konnte durch ei-
ne Berichtigung des Tenors, notfalls sogar allein durch Auslegung des Berufungsurteils erreicht werden. Die Tragweite eines gerichtlichen Urteils ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 31. März 1993 - XII ZR 19/92, NJW 1993, 1928, 1929 und vom 9. Dezember 1993 - I ZR 276/91, NJW 1994, 731, 732 unter II., jeweils m.w.Nachw.) unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran, daß die Zwangsvollstreckung nicht auf Dauer ausgeschlossen werden sollte.
Schimansky
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder