Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 246/07
vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die zahlreichen Rügen aus Art. 3 und 103 GG entbehren jeder Grundlage und sind überdies schon deshalb unerheblich, weil die Bürgschaft des Beklagten auch Bereicherungsansprüche der Klägerin sichert. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 08.05.2006 -50 58/06 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 16.03.2007 - 25 U 113/06 -