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BGH · XI ZR 245/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 245/07

Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger beschlossen: März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
EllenbergerDüsseldorfNobbeZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 245/07
vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer arglistigen Täuschung über eine versteckte Innenprovision kann hier keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 167.200,08 €.
Nobbe
 Müller
Joeres
 Mayen
Ellenberger
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2005 - 11 0 550/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2007 -1-6 U 308/05 -