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BGH · XI ZR 243/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 243/06

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens unter Verstoß gegen Art. 103 und Art. 3 GG übergangen, war dies nicht entscheidungserheblich, weil es sich insoweit lediglich um eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts handelt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
24SchmittNobbeZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 243/06
vom 23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 24. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens unter Verstoß gegen Art. 103 und Art. 3 GG übergangen, war dies nicht entscheidungserheblich, weil es sich insoweit lediglich um eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts handelt. Hinsichtlich der das Urteil selbstständig tragenden Hauptbegründung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe auf. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 406.297,27 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.09.2005 -90 91/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2006 - 24 U 104/05 -