Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Der Senat hat auch die von dem Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 240/06 18. September 2007 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2006 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat auch die von dem Beklagten erhobenen Rügen nach Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 125.000 €. Joeres Müller Ellenberger Schmitt Grüneberg Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 11.05.2005 -50 50/04 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.07.2006 - 13 U 96/05 -