Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl beschlossen:
XI ZR 240/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 48.771,01 Eur. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) bedarf es einer Zulassung der Revision nicht. Die Klägerin zeigt weder eine Divergenz noch einen revisiblen Rechtsfehler auf, bei dem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht. Appl Nobbe Wassermann Bungeroth Müller