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BGH · XI ZR 239/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 239/91

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung eines am 28. März 1990, von der Beklagten erwarb, der die gleichen Vereinbarungen und Klauseln wie der Brief vom 27. März 1990 ließ sich die Klägerin den Gegenwert des Sparkassenbriefes zur Verfügung stellen. Im Juni 1990 machte Ernst B^B gegenüber der Klägerin und der Beklagten unter Berufung auf die Regelungen im Sparkassenbrief vom 27. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht zur Hinterlegung berechtigt gewesen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an die Klägerin 61.380 DM nebst 6,55% Zinsen p.a. für die Zeit vom 28. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie Verzinsung der 61.380 DM ab dem 28. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Die Beklagte sei durch die Hinterlegung gemäß §§ 378, 376 Abs. 2 Nr. 1, 372 BGB von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin befreit worden. März 1986, der dem Erwerb des Sparkassenbriefes zugrunde gelegen habe, nicht erloschen sei, sondern zugunsten des Die Frage, wer der Berechtigte gewesen sei, habe die Beklagte nicht auf ihre Gefahr zu entscheiden brauchen. Die Klägerin kann schon deshalb keine Zahlungen aus den von der Beklagten zu ihren Gunsten auf dem Festgeld- und Sparkonto vorgenommenen Gutschriften verlangen, weil dem die Einrede der Bereicherung entgegensteht (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB). a) Die Einrede aus S 821 BGB ist als echte Einrede, die ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Prozeß geltend gemacht wird (Senatsurteil vom 16. Rechtsgrund für diese Gutschriften war unstreitig die Erfüllung der gegenüber der Beklagten bestehenden Forderung aus dem Sparkassenbrief vom 27. Eine Besonderheit besteht im vorliegenden Fall darin, daß die Vorderseite des Sparkassenbriefes die Klägerin als Berechtigte ausweist, der gegenüber die Beklagte sich bei Fälligkeit gegen Rückgabe der Urkunde zur Leistung verpflichtete, während die Rückseite eine Einschränkung dieser Berechtigung zugunsten der Eheleute Bfl^ enthält. Das Berufungsgericht hat den gesamten Inhalt dieser Erklärungen rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Klägerin zwar als Inhaberin des Sparkassenbriefes zu gelten hatte, daß sie jedoch in ihrer Verfügungsmacht in der Weise eingeschränkt war, daß sie bis zu dem Tode der Eheleute BflB über diese Forderung nicht verfügen durfte. Daß diese vom Berufungsgericht angenommene Rechtsgestaltung nicht auf der standardisierten Vorderseite des Sparkassenbriefes ihren Ausdruck gefunden hat, sondern sich erst im Zusammenhang mit dem auf der Rückseite befindlichen Zusatz ergibt, berührt deren Wirksamkeit nicht. Des Zusatzes auf dem Sparkassenbrief und der von der Beklagten vorgenommenen Beglaubigung der Unterschrift der Klägerin hätte es nicht bedurft, wenn die getroffene Verfügungsbeschränkung für die Beklagte hätte unbeachtlich sein sollen. Rechtsfehler bei der Auslegung der Urkunde durch das Berufungsgericht vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Somit durfte die Klägerin zu Lebzeiten der Eheleute B^| die Sparkassenbrief forderung gegenüber der Beklagten nicht geltend machen und diese durfte ihr den Gegenwert nicht zur freien Verfügung überlassen.

Zitierte Normen: § 378 BGB
28BerufungsgerichtSparkassenbriefSparkassenbriefesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 239/91
ITPTFTT Verkündet am:
7< Juli 1992 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Brigitte H|
Straße 3,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Stadtsparkasse platz, A
vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof,	Dr.
und Dr.	-
45*
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg,
 Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Oktober 1991 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung eines am 28. Juni 1990 bis zu dem 28. September 1990 angelegten Festgeldbeträges von 61.380 DM und eines Sparguthabens von 9.357,27 DM nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin erwarb am 27. März 1980 mit Mitteln ihrer Mutter Gertrud BBS einen Sparkassenbrief der Beklagten in Form einer Namensschuldverschreibung über 80.000 DM. Auf der Vorderseite des Briefes heißt es unter anderem:
"Wir zahlen an Frau Brigitta	. • ♦ gegen
 Rückgabe dieser Urkunde am 27.3.1986 DM 80.000 ... Die Zinsen werden zu dem 1.1. eines jeden Jahres auf Kt. fliBl (Ehel. Ernst B^B) vergütet.
Der Gegenwert wird bei Fälligkeit bar ausgezahlt. "
Die Rückseite des Sparkassenbriefes enthält folgenden Text:
"Uneingeschränkt verfügungsberechtigt sind die Ehel. Ernst BQH oder Gertrud BJB geb. GflB BBI* Jeder verfügt einzeln. Im Todesfälle der Ehel. Ernst BBB ist Frau Brigitta HBBBBH verfügungsberechtigt. Diese VerfügungsVereinbarung kann von mir nicht widerrufen werden."
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Es folgt die Unterschrift der Klägerin, deren Richtigkeit von der Stadtsparkasse	durch	zwei	Unterschriften be-
stätigt wird.
Bei Fälligkeit legte die Klägerin das Geld weiter an, indem sie am 27. März 1986 einen Sparkassenbrief über 80.000 DM, fällig am 27. März 1990, von der Beklagten erwarb, der die gleichen Vereinbarungen und Klauseln wie der Brief vom 27. März 1980 enthielt. Am 28. März 1990 ließ sich die Klägerin den Gegenwert des Sparkassenbriefes zur Verfügung stellen. Die Beklagte schrieb die 80.000 DM einem Festgeldkonto der Klägerin gut. Eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Klägerin wurde dabei nicht festgehalten. Bei Fälligkeit am 28. Juni 1990 verlängerte die Klägerin die Festgeldanlage in Höhe von 61.380 DM bis zu dem 28. September 1990; je 10.000 DM zahlte sie auf ihr Sparkonto Nr.	auf	ihr	Girokonto	bei	der	Beklag-
ten ein.
Die Mutter der Klägerin verstarb am 18. April 1990. Gesetzlich beschränkter Vorerbe ist der Stiefvater der Klägerin Ernst B^|. Die Klägerin ist Nacherbin.
Im Juni 1990 machte Ernst B^B gegenüber der Klägerin und der Beklagten unter Berufung auf die Regelungen im Sparkassenbrief vom 27. März 1986 Ansprüche wegen der Auszahlung der 80.000 DM an die Klägerin geltend. Die Beklagte ordnete daraufhin eine Sperre der Konten der Klägerin an. Sie hinterlegte am 30. Oktober 1990 bei dem Amtsgericht Aachen 71.741,10 DM unter Verzicht auf das Recht der Rücknah-
me.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht zur Hinterlegung berechtigt gewesen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines weitergehenden Zinsanspruchs verurteilt, an die Klägerin 61.380 DM nebst 6,55% Zinsen p.a. für die Zeit vom 28. Juni 1990 bis 28. September 1990 und 4% Zinsen seit dem 29. September 1990 sowie weitere 9.357,27 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie Verzinsung der 61.380 DM ab dem 28. September 1990 mit 6,55% und der 9.357,27 DM mit 4% ab dem 9. November 1990 begehrt hat, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt: Die Beklagte sei durch die Hinterlegung gemäß §§ 378, 376 Abs. 2 Nr. 1, 372 BGB von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin befreit worden. Es hätten begründete, objektiv verständliche Zweifel über die Person des Gläubigers Vorgelegen. Aus der Sicht der Beklagten habe die Möglichkeit bestanden, daß der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag vom 27. März 1986, der dem Erwerb des Sparkassenbriefes zugrunde gelegen habe, nicht erloschen sei, sondern zugunsten des
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Stiefvaters der Klägerin und/oder der Klägerin noch bestanden habe. Die Frage, wer der Berechtigte gewesen sei, habe die Beklagte nicht auf ihre Gefahr zu entscheiden brauchen.
II.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, daß durch die Hinterlegung des streitigen Betrages der Darlehensanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten erloschen ist. Auf die Rechtswirkung der Hinterlegung kommt es nicht an. Die Klägerin kann schon deshalb keine Zahlungen aus den von der Beklagten zu ihren Gunsten auf dem Festgeld- und Sparkonto vorgenommenen Gutschriften verlangen, weil dem die Einrede der Bereicherung entgegensteht (§§ 812 Abs. 2, 821 BGB).
Das ergibt sich aus folgendem:
a) Die Einrede aus S 821 BGB ist als echte Einrede, die ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Prozeß geltend gemacht wird (Senatsurteil vom 16. April 1991 - XI ZR 68/90, WM 1991, 1152, 1153). Dies ist hier erfolgt. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 28. Mai 1991 (GA 128) ausdrücklich darauf berufen, daß die Klägerin im Fall der Zahlung des eingeklagten Betrages ungerechtfertigt bereichert sei.
b) Die Beklagte kann die in den Gutschriften auf dem Festgeldkonto und dem Sparkonto liegenden Schuldanerkenntnisse (vgl. BGHZ 105, 263, 269; Senatsurteil vom 16. April 1991 aaO) kondizieren (§ 812 Abs. 2 BGB), soweit sie sie gegenüber der Klägerin ohne Rechtsgrund abgegeben hat. Das ist hier der Fall.
Rechtsgrund für diese Gutschriften war unstreitig die Erfüllung der gegenüber der Beklagten bestehenden Forderung aus dem Sparkassenbrief vom 27. März 1990. Zur Geltendmachung dieser Forderung war die Klägerin indessen nicht berechtigt. Hierzu waren nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen allein die Eheleute B^^ befugt.
Bei dem hier zu beurteilenden Sparkassenbrief handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Urkunde entgegen der Ansicht der Revision um kein Inhaberpapier, sondern um eine NamensSchuldverschreibung. Nur der namentlich Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger war danach befugt, die verbrieften Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - IX ZR 199/86, WM 1987, 1038; Baum-bach/Hefermehl Wechsel- und Scheckgesetz 17. Aufl. WPR Rdn. 70). Eine Besonderheit besteht im vorliegenden Fall darin, daß die Vorderseite des Sparkassenbriefes die Klägerin als Berechtigte ausweist, der gegenüber die Beklagte sich bei Fälligkeit gegen Rückgabe der Urkunde zur Leistung verpflichtete, während die Rückseite eine Einschränkung dieser Berechtigung zugunsten der Eheleute Bfl^ enthält.
Das Berufungsgericht hat den gesamten Inhalt dieser Erklärungen rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Klägerin
 zwar als Inhaberin des Sparkassenbriefes zu gelten hatte, daß sie jedoch in ihrer Verfügungsmacht in der Weise eingeschränkt war, daß sie bis zu dem Tode der Eheleute BflB über diese Forderung nicht verfügen durfte. Erst danach sollte die Klägerin Forderungsberechtigte des Sparkassenbriefes sein. Daß diese vom Berufungsgericht angenommene Rechtsgestaltung nicht auf der standardisierten Vorderseite des Sparkassenbriefes ihren Ausdruck gefunden hat, sondern sich erst im Zusammenhang mit dem auf der Rückseite befindlichen Zusatz ergibt, berührt deren Wirksamkeit nicht. Die beurkundeten Erklärungen waren ersichtlich als Einheit gedacht. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit von einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und nicht von einer nur einseitigen Erklärung der Klägerin ausgegangen ist. Des Zusatzes auf dem Sparkassenbrief und der von der Beklagten vorgenommenen Beglaubigung der Unterschrift der Klägerin hätte es nicht bedurft, wenn die getroffene Verfügungsbeschränkung für die Beklagte hätte unbeachtlich sein sollen. Rechtsfehler bei der Auslegung
 der Urkunde durch das Berufungsgericht vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Somit durfte die Klägerin zu Lebzeiten der Eheleute B^| die Sparkassenbrief forderung gegenüber der Beklagten nicht geltend machen und diese durfte ihr den Gegenwert nicht zur freien Verfügung überlassen.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth