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BGH · XI ZR 237/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 237/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vertragsauslegung, Vertragsergänzung und zu dem Fehlen der Geschäftsgrundlage sowie die Ablehnung eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kausalität einer - insoweit unterstellten - Täuschung des Beklagten durch aktives Tun für den Ist es - wie hier von der Klägerin behauptet - durch pflichtwidriges Verhalten eines Vertragsteils zu dem Abschluß eines dem anderen nachteiligen Vertrages gekommen, so kann dieser am Vertrag festhal-ten und ist dann so zu stellen, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem für ihn günstigeren Preis abzuschließen. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 = NJW-RR 1989, 306 [307]; Urteil vom 8. März 1990 - VIII ZR 169/89 = NJW 1990, 1659 [1661]; Senatsurteil vom 27. Im Ergebnis ist die Klageabweisung jedoch gerechtfertigt, da es auch nach dem Sachvortrag der Klägerin bereits an einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten fehlt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 237/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 VfllB Vereinigte	GmbH,	gesetzlich vertreten durch
 die Geschäftsführer Gilles	Hans Ge^B, Ernst
R. Paul NflHHi, Konrad	und Manfred
 ViflP^Ballee	AflM,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
und
 gegen
Straße
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen, S®i^Bstraße Mi
 und
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
 am 26. März 1991
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Juni 1990 wird nicht angenommen .
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vertragsauslegung, Vertragsergänzung und zu dem Fehlen der Geschäftsgrundlage sowie die Ablehnung eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Bedenken bestehen gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Kausalität einer - insoweit unterstellten - Täuschung des Beklagten durch aktives Tun für den
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geltend gemachten Schaden verneint hat. Ist es - wie hier von der Klägerin behauptet - durch pflichtwidriges Verhalten eines Vertragsteils zu dem Abschluß eines dem anderen nachteiligen Vertrages gekommen, so kann dieser am Vertrag festhal-ten und ist dann so zu stellen, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Vertrag zu einem für ihn günstigeren Preis abzuschließen. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf den hypothetischen Nachweis an, daß der andere Teil sich auf diese Bedingungen eingelassen hätte. Entscheidend ist vielmehr allein, wie sich der geschädigte Vertragspartner bei Kenntnis des wahren Sachverhalts verhalten hätte (vgl. dazu BGHZ 69, 53 [58]; BGH, Urteil vom 11. November 1987 - VIII ZR 304/86 =
WM 1988, 124 [125]; Urteil vom 5. Oktober 1988 - VIII ZR 222/87 = NJW-RR 1989, 306 [307]; Urteil vom 8. Dezember 1988 - VII ZR 83/88 = NJW 1989, 1793 [1794]? Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89 = NJW 1990, 1659 [1661]; Senatsurteil vom 27. September 1988 - XI ZR 4/88 = WM 1988, 1685 [1688] ) .
Im Ergebnis ist die Klageabweisung jedoch gerechtfertigt, da es auch nach dem Sachvortrag der Klägerin bereits an einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten fehlt.
Unter den hier gegebenen Umständen können die von der Klägerin behaupteten Erklärungen des Beklagten, die dieser bei den Verhandlungsgesprächen am 8. und 20. Oktober 1986,
- also noch vor dem Erlaß der Entscheidung des Bundesfinanzhofes abgegeben haben soll, nicht als Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin angesehen werden.
Revisionsstreitwert: 6.951.927,60 DM
VRiBGH Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.
kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
 Dr. Halstenberg
 Schramm
Dr. Bungeroth
 Dr. van Gelder