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BGH · XI ZR 236/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 236/13

Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
1319BeschwerdeverfahrensMünchenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 236/13
vom 13. Mai 2014 in dem Rechtsstreit
OLG München - Az. 19 U 4497/12 vom 19.06.2013; LG München I - Az. 35 O 17312/11 vom 22.10.2012;
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 260.234,33 €.
Wiechers	Grüneberg	Maihold
 Menges
Derstadt