Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 236/13 vom 13. Mai 2014 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 19 U 4497/12 vom 19.06.2013; LG München I - Az. 35 O 17312/11 vom 22.10.2012; Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 260.234,33 €. Wiechers Grüneberg Maihold Menges Derstadt