August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). In entsprechender Anwendung von § 249 Abs.3 ZPO steht das jedoch der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, da diese schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig war (vgl. § 249 Abs.3 ZPO auch für die Kostenentscheidung (offen gelassen in BGH Beschluss vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 236/12 vom 28. August 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 10.445,14 € Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO). 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). 3 Über das Vermögen des Beklagten ist zwar nach Einlegung der Nichtzu- lassungsbeschwerde ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. In entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO steht das jedoch der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, da diese schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 -1 ZR 33/58, NJW 1959, 532). Das gilt in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO auch für die Kostenentscheidung (offen gelassen in BGH Beschluss vom 16. Januar 1959 aaO). Wiechers Ellenberger Pamp Menges Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 04.08.2011 -90 3224/10 -OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2012 - 5 U 1346/11 - Maihold