Ist eine Deckungsgrenze weder vertraglich festgelegt noch durch Auslegung zuverlässig zu ermitteln, so verstößt eine Globalsicherungszession dann gegen § 138 Abs.1 BGB, wenn durch die vertragliche Gestaltung der Freigabeanspruch des Sicherungsgebers unbillig behindert wird. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. An der Rechtsauffassung, daß eine Globalabtretung ohne ausdrückliche Festlegung einer Dek-kungsgrenze nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wird nach Maßgabe der folgenden Gründe nur für die Fälle festgehalten, bei denen sich die Dek-kungsgrenze nicht im Sinne des Anfragebeschlusses des IX. Zivilsenat für den Fall, daß der Sicherungsbeziehung durch Auslegung entnommen werden kann, daß der Sicherungswert der abgetretenen Forderungen mangels anderweitiger vertraglicher Bewertung endgültig mit dem Nominalwert der Forderung zu bemessen ist. Zivilsenat vermag allerdings nicht die Auffassung zu teilen, daß eine solche Auslegung in allen Fällen möglich ist. Das gilt aber nicht für den Fall, daß der Sicherungsbeziehung in bezug auf die Bewertung der Sicherheiten typischerweise andere Verhältnisse zugrunde liegen. Bei typischerweise weit über dem Nominalwert liegendem Ausfallrisiko kann ein Sicherungsgeber vernünftigerweise nicht erwarten, daß der Sicherungsnehmer mit der Nominalbewertung der Sicherheit einverstanden ist. Zivilsenats führt somit zwar zu einem hinreichenden Schutz des Sicherungsgebers für Geschäftszweige mit einem, wie etwa bei der Bauwirtschaft, hohen Anteil an liquiden Schuldnern (öffentliche Hand) sowie an dinglich oder bankmäßig (§§ 648, 648 a BGB) oder auch deliktsrechtlich (GSB) gesicherten Forderungen. Für die Fälle, in denen danach eine Bewertung auf den Nominalwert nicht durch Auslegung ermittelt werden kann und in denen sich aus dem Vertragswerk in seiner Gesamtheit (z.B. ermessensabhängige Freigabeklausel ohne konkrete und für die Zukunft festliegende Bewertung der Sicherheit) eine a) Freigaberegelungen ohne Bewertung der Sicherheit dienen dazu, die Bewertung der Sicherheit auf den Zeitpunkt des Freigabefalles zu verschieben, also dem Sicherungsnehmer eine konkrete Bewertung von Sicherheiten im Falle der Geltendmachung von Freigabeansprüchen zu ermöglichen. Ermessensabhängige Freigabeklauseln sind in diesem Zusammenhang im Unterschied zu strikten Klauseln geeignet und bestimmt, die Freigabe auf die Fälle zu beschränken, in denen es eine unzulässige Rechtsausübung wäre, die Sicherheit weiterhin zu behalten. b) Schließt ein Vertrag über die Bestellung von Global-Sicherheiten die Freigabe ausdrücklich oder im praktischen Ergebnis aus, so ist das objektiv anstößig, weil die Möglichkeit in Kauf genommen wird, daß mittels des spezifischen Automatismus der Globalsicherheiten die Sicherheit unangemessen ansteigt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 138 B, Bb Abs. 1 Ist eine Deckungsgrenze weder vertraglich festgelegt noch durch Auslegung zuverlässig zu ermitteln, so verstößt eine Globalsicherungszession dann gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn durch die vertragliche Gestaltung der Freigabeanspruch des Sicherungsgebers unbillig behindert wird. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1996 - XI ZR 234/95 - - IX ZR 74/95 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 234/95 IX ZR 74/95 vom 10. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit 2 und in dem Rechtsstreit 3 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel zu der Anfrage des XI. Zivilsenats vom 16. April 1996 und zu der Anfrage des IX. Zivilsenats vom 14. Juli 1996 am 10. Oktober 1996 beschlossen: An der Rechtsauffassung, daß eine Globalabtretung ohne ausdrückliche Festlegung einer Dek-kungsgrenze nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wird nach Maßgabe der folgenden Gründe nur für die Fälle festgehalten, bei denen sich die Dek-kungsgrenze nicht im Sinne des Anfragebeschlusses des IX. Zivilsenats durch Auslegung auf den Nominalwert festlegen läßt. 4 Gründe : I. a) Der VII. Zivilsenat teilt weitgehend die Auffassung des IX. Zivilsenates. Das gilt uneingeschränkt für die Ausführungen des IX. Zivilsenats in seinem Anfragebeschluß zu dem Freigabeanspruch des Sicherungsgebers. Den Ausführungen zur Notwendigkeit einer klauselmäßig festgeschriebenen Dek-kungsgrenze folgt der VII. Zivilsenat für den Fall, daß der Sicherungsbeziehung durch Auslegung entnommen werden kann, daß der Sicherungswert der abgetretenen Forderungen mangels anderweitiger vertraglicher Bewertung endgültig mit dem Nominalwert der Forderung zu bemessen ist. b) Der VII. Zivilsenat vermag allerdings nicht die Auffassung zu teilen, daß eine solche Auslegung in allen Fällen möglich ist. Das gilt für Individualverträge wie für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für Individualverträge kommt den zur Auslegung herangezogenen Erwartungen des Sicherungsgebers dann keine maßgebliche Bedeutung mehr zu, wenn eine gegenteilige Auslegung sich aus den anderen relevanten Umständen des konkreten Geschäfts ergibt. Die durchaus berechtigten und schützenswerten Belange des Sicherungsgebers sind für die Auslegung des Rechtsgeschäfts nicht allein maßgeblich. 5 Für Allgemeine Geschäftsbedingungen ist das nicht grundsätzlich anders. Zwar bleiben hier die Umstände des konkreten Geschäfts außer Betracht. Das gilt aber nicht für den Fall, daß der Sicherungsbeziehung in bezug auf die Bewertung der Sicherheiten typischerweise andere Verhältnisse zugrunde liegen. Bei typischerweise weit über dem Nominalwert liegendem Ausfallrisiko kann ein Sicherungsgeber vernünftigerweise nicht erwarten, daß der Sicherungsnehmer mit der Nominalbewertung der Sicherheit einverstanden ist. Damit verbietet sich diese Auslegung für die Geschäftszweige, in denen ein solches hohes Ausfallrisiko generell besteht. Die Argumentation des IX. Zivilsenats führt somit zwar zu einem hinreichenden Schutz des Sicherungsgebers für Geschäftszweige mit einem, wie etwa bei der Bauwirtschaft, hohen Anteil an liquiden Schuldnern (öffentliche Hand) sowie an dinglich oder bankmäßig (§§ 648, 648 a BGB) oder auch deliktsrechtlich (GSB) gesicherten Forderungen. Die Argumentation versagt aber bei anderen Geschäftszweigen mit erfahrungsgemäß hohem Ausfallrisiko. II. Für die Fälle, in denen danach eine Bewertung auf den Nominalwert nicht durch Auslegung ermittelt werden kann und in denen sich aus dem Vertragswerk in seiner Gesamtheit (z.B. ermessensabhängige Freigabeklausel ohne konkrete und für die Zukunft festliegende Bewertung der Sicherheit) eine 6 unbillige Behinderung der Freigabe ergibt, hält der VII. Zivilsenat daran fest, daß die Globalzession nach § 138 BGB nichtig ist. a) Freigaberegelungen ohne Bewertung der Sicherheit dienen dazu, die Bewertung der Sicherheit auf den Zeitpunkt des Freigabefalles zu verschieben, also dem Sicherungsnehmer eine konkrete Bewertung von Sicherheiten im Falle der Geltendmachung von Freigabeansprüchen zu ermöglichen. Ermessensabhängige Freigabeklauseln sind in diesem Zusammenhang im Unterschied zu strikten Klauseln geeignet und bestimmt, die Freigabe auf die Fälle zu beschränken, in denen es eine unzulässige Rechtsausübung wäre, die Sicherheit weiterhin zu behalten. Während bei einer strikten Freigabe-regelung in solchen Fällen "lediglich" der Beweis erforderlich ist, daß bei fallbezogener Bewertung die Sicherheit ausreichend ist, erfordert die ermessensabhängige Klausel den Beweis, daß der Sicherungsnehmer auch sonst keine beachtlichen Gründe hat, die Sicherheit zu behalten. Ermessensabhängige Freigaberegelungen ohne Bewertungs-regelung haben somit in erheblichem Umfang Regelungsgehalt. Sie sollen die Freigabe so lange wie irgend möglich, nämlich bis an die wenig deutliche Grenze der unzulässigen Rechtsausübung zugunsten des Sicherungsnehmers verschieben und damit die Geltendmachung solcher Ansprüche in größtmöglichem Umfang verhindern. Der Sicherungsgeber wird damit in eine prozessual fast aussichtslose Lage gebracht, die ihn davon abhalten kann, auch berechtigte Freigabeansprüche 7 durchzusetzen. In ihrer vertraglichen Funktion stehen sie damit dem vertraglichen Ausschluß jeder Freigabe nahe. b) Schließt ein Vertrag über die Bestellung von Global-Sicherheiten die Freigabe ausdrücklich oder im praktischen Ergebnis aus, so ist das objektiv anstößig, weil die Möglichkeit in Kauf genommen wird, daß mittels des spezifischen Automatismus der Globalsicherheiten die Sicherheit unangemessen ansteigt. Dagegen kann nicht angeführt werden, daß auch in diesem Falle die Sicherheit nicht behalten werden darf, wenn sich das als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Sittenwidrige Gestaltungen sind nicht deshalb wirksam, weil sie ohnehin auf die Grenze der unzulässigen Rechtsausübung stoßen. Eine solche Gestaltung ist auch subjektiv anstößig, weil sie geeignet und bestimmt ist, aus welchen Gründen auch immer, und sei es auch nur zur Kundenbindung, gegen den Inhalt der Sicherungstreuhand im Übermaß Sicherheiten zu behalten und damit den Sicherungsgeber in seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit unangemessen einzuengen. c) Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, ob die vertragliche Regelung der Sicherheitenfreigabe individualvertraglich oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. § 6 AGBG kann nicht dazu dienen, sittenwidrige Geschäftsbedingungen aufrechtzuerhalten, die als Individualverträge nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig wären. Zur Frage der Bewertung von Sicherungseigentum sieht der Senat von einer Stellungnahme ab, weil insoweit nicht von einer Entscheidung des Senats abgewichen wird. Lang Quack Haß Hausmann Wiebel