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BGH · XI ZR 233/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 233/07

Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold beschlossen: März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen aus Art. 3 GG und Art. 103 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 398 ZPO
ZeuginBerufungsgerichtAussageZPONobbeKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 233/07
BESCHLUSS
6. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch
 den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die
 Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rügen aus Art. 3 GG und Art. 103 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Zwar hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, dass die Beklagte noch in der letzten mündlichen Verhandlung ohne neues Vorbringen bestritten hat, die Fondsbeteiligung habe der Altersvorsorge dienen sollen. Darauf beruht das Berufungsurteil aber nicht. Das Berufungsgericht hat es vielmehr aufgrund der Aussage der Zeugin A. als bewiesen angesehen, dass dieses das Anlageziel gewesen sei. Gegen diese Würdigung ist nichts einzuwenden. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht nach § 398 ZPO gehalten, die Zeugin erneut zu vernehmen. Das Landgericht hat ihre Aussage insoweit nicht in Zweifel gezogen, sondern
 
deren Richtigkeit unterstellt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 30.606,10 €.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Maihold
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2006 - 10 O 864/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2007 - 17 U 281/06 -