Die Annahme eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags kommt nicht in Betracht, wenn ein Kunde seiner Bank gezielt den Auftrag zu dem Kauf bestimmter Wertpapiere gibt, die ihm von einem Dritten empfohlen worden sind. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten keine Beratungspflicht, weil zwischen den Parteien - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - kein Beratungsvertrag abgeschlossen worden ist. Zwar kann ein solcher Vertrag dadurch stillschweigend zustandekommem, daß ein Kunde an ein Kreditinstitut mit dem Wunsch herantritt, einen Geldbetrag anzulegen, und das Kreditinstitut sich auf diesen Wunsch beratend einläßt (BGHZ 123, 126, 128). Davon kann aber dann keine Rede sein, wenn der Kunde erklärtermaßen ein Darlehen zu dem Zweck der Spekulation begehrt und dann gezielte Aufträge zu dem Kauf bestimmter Wertpapiere gibt, die ihm von dritter Seite empfohlen worden sind.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 276 Cc, 676 Die Annahme eines stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrags kommt nicht in Betracht, wenn ein Kunde seiner Bank gezielt den Auftrag zu dem Kauf bestimmter Wertpapiere gibt, die ihm von einem Dritten empfohlen worden sind. BGH, Beschluß vom 12. März 1996 - XI ZR 232/95 - OLG Düsseldorf LG Krefeld BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 232/95 vom 12. März 1996 in dem Rechtsstreit 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 12. März 1996 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 1995 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 137.927,92 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen fälligen Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus einem zu Spekulationszwecken in Anspruch genommenen Kredit bejaht und die Kaufverträge über abgetrennte Aktienoptionsscheine aus Wandelschuldverschreibungen als wirksame Kassageschäfte angesehen, die zur Belastung des Kontos des Beklagten in Höhe der jeweiligen Kaufpreise berechtigten. Dem Beklagten steht kein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung zu, mit dem er gegen die Klageforderung aufrechnen könnte. Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten keine Beratungspflicht, weil zwischen den Parteien - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - kein Beratungsvertrag abgeschlossen worden ist. Zwar kann ein solcher Vertrag dadurch stillschweigend zustandekommem, daß ein Kunde an ein Kreditinstitut mit dem Wunsch herantritt, einen Geldbetrag anzulegen, und das Kreditinstitut sich auf diesen Wunsch beratend einläßt (BGHZ 123, 126, 128). Davon kann aber dann keine Rede sein, wenn der Kunde erklärtermaßen ein Darlehen zu dem Zweck der Spekulation begehrt und dann gezielte Aufträge zu dem Kauf bestimmter Wertpapiere gibt, die ihm von dritter Seite empfohlen worden sind. Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Nobbe Dr. van Gelder