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BGH · XI ZR 232/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 232/10

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Frankfurt/MainSonderleistungenMayenRechtWiechers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
XI ZR 232/10
in dem Rechtsstreit
 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird untersagt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel bei Bankgeschäften zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:
"7. Sonderleistungen/sonstige Preise Sonderleistungen bei der Bearbeitung von Nachlassfällen* pro Stunde 40.- EUR mind. 40.- EUR
*Sonderleistungen sind z. B. die Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten".
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 3.000 €.
Von Rechts wegen
 Wiechers
Mayen
 Grüneberg
Maihold
 Pamp
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.11.2009-2-2 0 102/09-OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.06.2010 - 9 U 154/09 -