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BGH · XI ZR 230/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 230/94

b) Ist es vor dem Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR (1.6.1990) zur Einigung über eine Darlehenshingabe aus dem Parteivermögen gekommen und hat der Empfänger zugleich einen Scheck über die Darlehenssumme erhalten, erfolgte dessen Einlösung aber erst nach dem 1.6.1990, so ist der Darlehensvertrag ohne die nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR notwendige Zustimmung unwirksam. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder am 17. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Prozeßführungs-befugnis der Klägerin aus § 20 b Abs. 2 PartG DDR bejaht. Die Nichtigkeit des Darlehensvertrags ergibt sich jedenfalls daraus, daß die in § 20 b Abs. 1 PartG DDR geforderte Zustimmung nicht erteilt worden ist. Nach § 244 Abs. 1 ZGB DDR kam der Darlehensvertrag nämlich erst mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrags zustande (Göhring/Posch, Zivil-recht II S. Mai 1990 nicht; in entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 2 ZGB DDR bedurfte es vielmehr der Einlösung; denn erst mit der Gutschrift auf seinem Konto erlangte der Beklagte die tatsächliche Verfügungsmacht über das Darlehenskapital (Göhring/Posch aaO). Juni 1990, also nach Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR. § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB DDR; BGHZ 118, 34, 142) verstieß, nicht an. Die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts, gegen die mit der Revision keine besonderen Einwendungen erhoben werden, erscheint unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 244 DDRZGB
ZIPDDRDarlehensvertragRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:
nein
DDR: PartG § 20 b
DDR: ZGB § 244
a)	Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (früher: Treuhandanstalt) ist befugt, als Partei kraft Amtes Ansprüche, die zu dem Altvermögen einer DDR-Partei gehören, gegen den Schuldner gerichtlich geltend zu machen.
b)	Ist es vor dem Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR (1.6.1990) zur Einigung über eine Darlehenshingabe aus dem Parteivermögen gekommen und hat der Empfänger zugleich einen Scheck über die Darlehenssumme erhalten, erfolgte dessen Einlösung aber erst nach dem 1.6.1990, so ist der Darlehensvertrag ohne die nach § 20 b Abs. 1 PartG DDR notwendige Zustimmung unwirksam.
BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1995 - XI ZR 230/94 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 230/94
vom 17. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 17. Oktober 1995
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 1994 - 6 U 106/94 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,— DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Prozeßführungs-befugnis der Klägerin aus § 20 b Abs. 2 PartG DDR bejaht. Das entspricht der ganz herrschenden Meinung (OLG Frankfurt a.M. DtZ 1994, 408; OLG Rostock DtZ 1994, 409; KG Berlin KG-Report 1993, 12; OVG Berlin ZIP 1993, 303, 307;
3
Toussaint, ZIP 1993, 1136, 1138; Horn, Zivilund Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. S. 438 Rdn. 88; a.A. Gerhardt, ZIP 1993, 1129), der sich der erkennende Senat anschließt. Auch die Revision erhebt dagegen keine Einwendungen .
Die Nichtigkeit des Darlehensvertrags ergibt sich jedenfalls daraus, daß die in § 20 b Abs. 1 PartG DDR geforderte Zustimmung nicht erteilt worden ist. Sie war hier notwendig, obwohl sich der Parteivorstand der PDS mit dem Beklagten bereits am 16. Mai 1990, also vor Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR am 1. Juni 1990, über die Darlehenshingabe geeinigt hatte. Nach § 244 Abs. 1 ZGB DDR kam der Darlehensvertrag nämlich erst mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrags zustande (Göhring/Posch, Zivil-recht II S. 117 zu 7.1.5.2.). Dazu genügte die Scheckhingabe am 16. Mai 1990 nicht; in entsprechender Anwendung des § 76 Abs. 2 ZGB DDR bedurfte es vielmehr der Einlösung; denn erst mit der Gutschrift auf seinem Konto erlangte der Beklagte die tatsächliche Verfügungsmacht über das Darlehenskapital (Göhring/Posch aaO). Die Gutschrift erfolgte am 12. Juni 1990, also nach Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR.
Danach kommt es darauf, ob der Darlehensvertrag außerdem auch noch gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 233 Abs. 2 ZGB DDR) oder die guten Sitten (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB DDR; BGHZ 118, 34, 142) verstieß, nicht an.
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Die Zinsentscheidung des Berufungsgerichts, gegen die mit der Revision keine besonderen Einwendungen erhoben werden, erscheint unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Nobbe
Dr. van Gelder