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BGH · XI ZR 230/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 230/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth am 19. Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das Urteil des 6. Das Berufungsgericht hat der Klägerin in der Hauptsache die beantragten 7.994.490,80 DM zugesprochen und die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen (8,5% mit gestaffeltem Beginn des Zinslaufs zu verschiedenen Zeitpunkten im Juni und Juli 1990) abgewiesen. In seinem Urteil hat es festgestellt, die Klägerin sei nicht beschwert. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und war auf Antrag der Klägerin zu ändern. Wird ein Kläger nur mit seinem Zinsanspruch abgewiesen, so ist er in dessen Höhe durch das Urteil beschwert (BGH, Urteil vom 28. Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch macht für die Zeit von Juni/Juli 1990 bis zu dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
ZinsanspruchWMZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 230/92
vom 19. Januar 1993 in dem Rechtsstreit
d
Vorstand Wolfgang
 gesetzlich vertreten durch ihren und H.	Allee	3	3,
Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
sB^HP	vBBMHBP-Aktien-Gesellschaft, gesetz-
lich vertreten durch den Delegierten des Verwaltungsrats Dr. W. S^Bftund den Generaldirektor Dr. M. dBP* G<
Straße 43, ZfH^, Schweiz,
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den
 Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter
 Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Dr. Bungeroth
 am 19. Januar 1993
beschlossen:
Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1992 wird auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat der Klägerin in der Hauptsache die beantragten 7.994.490,80 DM zugesprochen und die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen (8,5% mit gestaffeltem Beginn des Zinslaufs zu verschiedenen Zeitpunkten im Juni und Juli 1990) abgewiesen. In seinem Urteil hat es festgestellt, die Klägerin sei nicht beschwert.
Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht nicht bindend (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und war auf Antrag der Klägerin zu ändern. Zinsansprüche können bei der Festsetzung des Wertes der Beschwer nur dann als Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt bleiben, wenn sie das Schicksal des Hauptanspruchs teilen. Wird ein Kläger nur mit seinem Zinsanspruch abgewiesen, so ist er in dessen
 Höhe durch das Urteil beschwert (BGH, Urteil vom 28. November 1990 - VIII ZR 362/89 = WM 1991, 409, 410). Das gilt unabhängig davon, ob später nur der Kläger oder auch der Beklagte ein Rechtsmittel einlegt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch macht für die Zeit von Juni/Juli 1990 bis zu dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89 = WM 1989, 1004) am 21. Mai 1992 mehr als 60.000 DM aus.
Schimansky	Dr.	Halstenberg	Dr.	Schramm
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth