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BGH · XI ZR 229/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 229/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder am 22. Der Antrag der Kläger, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 3. Dem Klagebegehren auf Einwilligung in die Auszahlung an die Kläger hatte das Landgericht in Höhe von 39.832,10 DM stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen, dem Widerklagebegehren entsprochen und den Wert der Beschwer der Kläger auf 45.230,24 DM festgesetzt. Die Kläger haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragen, den Wert ihrer Beschwer auf 85.897,54 DM festzusetzen. Die Kläger sind der Auffassung, daß sie beschwert seien durch die Zurückweisung ihrer Berufung in Höhe von 5.933,34 DM, in Höhe ihrer Verurteilung auf die Widerklage (39.832,10 DM) und der Klagabweisung im Wert von 39.832,10 DM, weil zwischen ihrem Klagebegehren und dem Widerklagebegehren keine wirtschaftliche Identität bestehe. Das Berufungsgericht hat zutreffend den nach der vollständigen Erfolglosigkeit der Klage zu bemessenden Wert auf 45.230,24 dm, also auf den Betrag festgesetzt, der von Ro-lofs hinnerleat war und der nach dem Klagebegehren an die Kläger ansgezahlt werden sollte. Es geht bei der Widerklage, deren Antrag der durch Auszahlung geschaffenen Lage angepaßt ist, nach wie vor nur um die Frage, welcher der Streitparteien der ursprünglich hinterlegte Betrag zusteht .

Zitierte Normen: § 546 ZPO
betragenWertwirtschaftlichKlägerWiderklage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 229/93
BESCHLUSS
vom 22. März 1994 in dem Rechtsstreit
1. des Steuerberaters Detlef	EflBHBstraße
2. des Steuerberaters Hans	ebendort,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. v.
und
 gegen
1.	Andrd	W^Hfeld	0},	H(
2.	Thorsten PfflBHI» I^Pplatz
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr
 und Partner,
2
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
 am 22. Marz 1994
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. November 1993 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten mit gegenläufigen Anträgen um die Frage, wem von ihnen ein zur Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs zunächst hinterlegter und dann an die Kläger teilweise ausgezahlter Betrag zusteht.
Der Darlehensnehmer RflB hatte in Erfüllung seiner Rückzahlungsverpflichtung 45.230,24 DM hinterlegt. Dem Klagebegehren auf Einwilligung in die Auszahlung an die Kläger hatte das Landgericht in Höhe von 39.832,10 DM stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
3
Nachdem die Kläger die im landgerichtlichen Urteil festgesetzte Sicherheit geleistet hatten, haben die Beklagten zur Abwendung einer von ihnen für möglich gehaltenen Zwangsvollstreckung die Einwilligung im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung erklärt und dann im Wege der Widerklage die Verurteilung der Kläger zur Zahlung in Höhe von 39.832,10 DM nebst Zinsen begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen, dem Widerklagebegehren entsprochen und den Wert der Beschwer der Kläger auf 45.230,24 DM festgesetzt. Die Kläger haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt und beantragen, den Wert ihrer Beschwer auf 85.897,54 DM festzusetzen.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die Kläger sind der Auffassung, daß sie beschwert seien durch die Zurückweisung ihrer Berufung in Höhe von 5.933,34 DM, in Höhe ihrer Verurteilung auf die Widerklage (39.832,10 DM) und der Klagabweisung im Wert von 39.832,10 DM, weil zwischen ihrem Klagebegehren und dem Widerklagebegehren keine wirtschaftliche Identität bestehe.
Das ist irrig. Durch die angefochtene Entscheidung sind die Kläger materiell, worauf in wirtschaftlicher Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. Senatsbeschluß vom
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 26. Oktober 1993 - XI ZR 121/93 m.N.), nur mit 45.230,24 DM beschwert.
Das Berufungsgericht hat zutreffend den nach der vollständigen Erfolglosigkeit der Klage zu bemessenden Wert auf 45.230,24 dm, also auf den Betrag festgesetzt, der von Ro-lofs hinnerleat war und der nach dem Klagebegehren an die Kläger ansgezahlt werden sollte.
Der Wert der Widerklage ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht hinzuzu2ählen. Das ursprüngliche Interesse beider Parteien war jeweils auf Auszahlung desselben hinterlegten Betrags gerichtet und somit wirtschaftlich identisch. Daran hat sich dadurch nichts geändert, daß der hinterlegte Betrag im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung an die Kläger ausgezahlt worden ist. Es geht bei der
 Widerklage, deren Antrag der durch Auszahlung geschaffenen Lage angepaßt ist, nach wie vor nur um die Frage, welcher der Streitparteien der ursprünglich hinterlegte Betrag zusteht .
Schimansky	Dr.	Halstenberg
 Dr. Siol
 Nobbe
Dr. van Gelder