* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZR 229/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 229/06

Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. 1 Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. 2 Der Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Senat, Beschluss vom 13. 4 Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs.8 GKG

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzKlägerinErinnerungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 229/06
vom 30. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
 
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
 beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Erinnerung	gemäß	§	66	Abs.	1 Satz 1 GKG, über die der Senat
 zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), hat keinen Erfolg.
2	Der	Rechtsbehelf	nach	§	66	Abs.	1 Satz 1 GKG kann nur auf eine
 Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Senat, Beschluss vom 13. Januar 2004 - XI ZR 35/01, S. 2 des Umdrucks; Hartmann, Kostengesetze 37. Aufl. GKG § 66 Rdn. 18, jeweils m.w.Nachw.). Eine solche Kostenrechtswidrigkeit macht die Klägerin nicht geltend. Sie liegt auch nicht vor, weil der Kostenansatz sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Einwände der Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
 
3	Soweit	die	Klägerin	auf	ihr	geringes	Einkommen verweist, bleibt ihr
 unbenommen, im Beitreibungsverfahren Zahlungserleichterungen zu beantragen.
4	Das	Verfahren	über	die	Erinnerung	ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG
gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Nobbe
 Joeres
Mayen
 Ellenberger
Schmitt
 Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 27.05.2004 -6 0 332/03 -OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 U 130/04 -