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BGH · XI ZR 227/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 227/11

März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. 2 Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 € - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 227/11
vom 26. März 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Streitwert	einer	Vollstreckungsabwehrklage	bemisst sich nach dem
 Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60, WM 1992, 492 f. und vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).
2	Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04 € berühmt. Die Klägerin begehrt ihrerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
 in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 € - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.
Wiechers
 Ellenberger
Matthias
 Pamp
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.07.2010 - 32 O 23433/09 -OLG München, Entscheidung vom 14.02.2011 - 19 U 4252/10 -
Maihold