Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe am 16. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. August 1990) davon aus, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem persönlichen Schuldversprechen unter Nr. V der Grundschuldbestellungsurkunde vom 9. März 1979 und 5% einmalige Nebenleistung, und daß auch die persönliche Zinsforderung sich noch um den Betrag von 3.090,78 DM vermindert hat, den die Beklagte im genannten Zwangsversteigerungsverfahren aus der Grundschuld erhalten hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 225/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Wolfgang Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Frhr. gegen Bankaktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, Neue BaIHBstraßeB, HflHH/ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. legen, HeflMstr. und Kol- 2 22 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Schramm, Dr. Siol und Nobbe am 16. April 1991 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. August 1990 - 31 U 241/89 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 44.625 DM (42.500 DM + 5% einmalige Nebenleistung) Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat geht mit dem Berufungsgericht (vgl. Streitwertbeschluß vom 22. August 1990) davon aus, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem persönlichen Schuldversprechen unter Nr. V der Grundschuldbestellungsurkunde vom 9. März 1979 nur noch in dem Umfange betreiben will, in dem sie im Zwangsversteigerungsverfahren 2 K 130/82 AG Unna Ansprüche aus der Grundschuld angemeldet hatte, also in Höhe von 42.500 DM nebst 16% Zinsen ab 9. März 1979 und 5% einmalige Nebenleistung, und daß auch die persönliche Zinsforderung sich noch um den Betrag von 3.090,78 DM vermindert hat, den die Beklagte im genannten Zwangsversteigerungsverfahren aus der Grundschuld erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - III ZR 261/86 = NJW 1988, 707, 708). Schimansky Dr. Halstenberg Dr. Schramm Dr. Siol Nobbe