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BGH · XI ZR 224/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 224/90

Streithelfer des Klägers, gegen Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 1991 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1.

Zitierte Normen: § 554 ZPO
MünchenInstanzSchimanskyProzeßbevollmächtigtegesetzlichKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 224/90
in dem Rechtsstreit
 Franz-Merten c/o
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Streithelfer des Klägers,
 gegen
1
Freistaat Bayern finanzdirektion
, gesetzlich vertreten durch die Bezirks-
straßei®.
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Recht s anwä 11 e
2
Straße"
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Kollegen in
 und
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 1991 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 beschlossen:
Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 2. Juli 1991 werden zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des.Oberlandesgerichts in München vom 21. Juni 1990 - 1 U 3879/87 -wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen,.weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist {§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO).
Schimansky	Dr. Siol	Dr.	Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder