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BGH · XI ZR 223/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 223/93

Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben an der KfliBstraße übernahm die BRZ später auch eine Garantie in Höhe von 545.000 DM für etwaige Gewährleistungsansprüche der Bauherren gegen die J^HHi GmbH. Nach der Erstellung der Schlußrechnung der Klägerin einigte diese sich mit der JVHBi GmbH auf eine neue Pauschalabrechnungssumme von 6.997.000 DM. Daraufhin erstritt die Klägerin gegen die JMBBIM GmbH ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I, in dem diese zur Zahlung von 1.108.573 DM verurteilt wurde. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst etwas geringeren Zinsen Zug um Zug gegen Vornahme bestimmter Nachbesserungsarbeiten in der Tiefgarage der Wohnanlage verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung des vom Landgericht ausgeurteilten Betrags ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt verurteilt. Eine Befugnis der Beklagten, weitere Zahlungen aufgrund der Bankbestätigung von bestimmten Nachbesserungsarbeiten der Klägerin in der Tiefgarage der Wohnanlage abhängig zu machen, hat das Berufungsgericht verneint. Eine solche Befugnis der Beklagten habe allerdings wegen der vom Landgericht zutreffend festgestellten Verantwortlichkeit der Klägerin für die Baumängel in der Tiefgarage ursprünglich bestanden und sei vom Landgericht daher noch mit Recht bejaht worden. Die Verpflichtung der BRZ, bis zu 6.020.000 DM an die Klägerin zur Erfüllung von deren Forderungen aus der Leistungserstellung gemäß dem Bauvertrag vom Juli 1983 auszuzahlen, sei daher einerseits vom tatsächlichen Entstehen solcher Vergütungsforderungen abhängig, andererseits aber von der weiteren Entwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der JMIHMP GmbH unabhängig gewesen. Dieser Verweigerungsgrund habe dem eigenen Interesse der BRZ an der mangelfreien Erstellung des Bauvorhabens, das sich aus deren Verbindung zur Kaufmann-Gruppe sowie insbesondere aus ihrer gegenüber der Bauherrengemeinschaft abgegebenen Gewährleistungsgarantie ergebe, Rechnung getragen und sei daher vom Schicksal etwaiger Gewährleistungsansprüche der GmbH gegenüber der Klägerin unabhängig. Spätere vertragliche Absprachen zwischen der Klägerin und der GmbH, die Kündigung des Bauvertrags durch die Klägerin, der Vermögensverfall der JMHB GmbH und die von der Klägerin geltend gemachte Verjährung der Gewährleistungsansprüche hätten deshalb auf das Zahlungsverweigerungsrecht der Beklagten keinen Einfluß. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagten aufgrund der Bankbestätigung der BRZ wegen der von der Klägerin zu vertretenden Baumängel in der Tiefgarage ein eigenständiges, vom Schicksal der Gewährleistungsansprüche der GmbH unabhängiges Zahlungsverweigerungsrecht zu- Für die von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretene Ansicht, die Bankbestätigung sei rechtlich wie eine Höchst-betragsbürgschaft zu behandeln, bieten Überschrift und Inhalt der Urkunde keine Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang kann zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Gewährleistungsgarantie gegenüber der Bauherrengemeinschaft KMfestraße M abgestellt werden, weil diese nach dem Vortrag der Klägerin erst im September 1985 und damit lange nach der Bankbestätigung vom November 1983 abgegeben wurde. Auch ohne diese Garantie war jedoch für die Klägerin als auf dem Baumarkt erfahrenes Unternehmen erkennbar, daß die BRZ als das Bauherrenmodell finanzierende Bank angesichts der in solchen Fällen üblichen Kreditabsicherung durch Grundpfandrechte auf dem Baugrundstück ein starkes eigenes Interesse an der mängelfreien Erstellung des Bauwerks haben mußte. Eine nähere Begründung für seine Annahme hat das Berufungsgericht nicht gegeben, obwohl nach seinen zutreffenden Ausführungen Abs. 2 Satz 2 der Bankbestätigung der BRZ - und nunmehr der Beklagten - ein eigenständiges, vom weiteren Schicksal der Gewährleistungsansprüche der GmbH gegen die Klägerin unabhängiges Zahlungsverweigerungsrecht gewährte. Diese Befugnis konnte damit auch nicht vom Schicksal etwaiger Gewährleistungsansprüche Dritter - hier der Wohnungseigentümergemeinschaft - gegen die Klägerin abhängig sein. Die Ausübung bestehender Rechte oder Befugnisse kann zwar nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 226, 242 BGB ausnahmsweise unzulässig sein, wenn feststeht, daß sie keinem rechtlich anerkennenswerten Interesse des Berechtigten dient. Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Beklagte, die der Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine Gewährleistungsgarantie 545.000 DM gezahlt hat, Aussicht hat, diese Zahlungen 1. Das Berufungsgericht hat den ausgeurteilten Betrag nicht um die von der Klägerin der GmbH gewährten Skonti in Höhe von insgesamt 58.178,42 DM ermäßigt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte dürfe von den vertragsgemäß bereitgestellten 6.020.000 DM nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen von insgesamt 5.480.398,80 DM abziehen. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die BRZ nach dem Inhalt der Bankbestätigung die Finanzierungsmittel nicht als Selbstzweck, sondern ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen der Klägerin gegen die GmbH zur Verfügung zu stellen hatte. Die Bezahlung des Pauschalentgelts von 6.020.000 DM konnte die Klägerin von der BRZ und später von der Beklagten immer nur in der Höhe verlangen, in der sie gegen die Jonathan GmbH noch einen entsprechenden Anspruch hatte. Soweit sie der GmbH bei verschiedenen Teilzahlungen Skonti gutbrachte, erlosch ihr Vergütungsanspruch gegen die J^MHB GmbH und damit auch die Einstandspflicht der BRZ jeweils in Höhe des aus tatsächlicher Zahlung und Skonto bestehenden Gesamtbetrags. Als Partner des Bauvertrags hätte sie - und jetzt die Beklagte - aber wegen einzelner Mängel der Lei-stung der Beklagten die Zahlung nicht völlig verweigern, sondern nur von der Behebung der Mängel abhängig machen dürfen.

BRZGewährleistungsansprücheZahlungGmbHKlägerinBankbestätigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 223/93
URTEIL
Verkündet am:
3. Mai 1994 Wrede
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
DG-Bank	Di
 den Vorstand, TI
foank, vertreten durch
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WMflflHHHHHiiPgemeinschaft	MI
vertreten durch den Verwalter, die Grundbesitzverwertung Manfred 0. Sfi^, VflHD-SlHHHP-Straße A
- Nebenintervenientin -
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr II. Instanz:
gegen
 Philipp H| stand,
 Bau-AG, gesetzlich vertreten durch den Vor-Straße Ml
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. v.
und
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1994 durch den Vorsitzenden Richter Schimansky und die Richter Dr. Siol,
 Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. van Gelder
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. März 1993 aufgehoben .
II.	Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen - das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. April 1991 abgeändert: Unter I. des Urteilstenors wird die Zahl 539.601,20 durch die Zahl 481.422,78 ersetzt.
III.	Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
IV.	Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 56% und die Beklagte 44% mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; von diesen fallen 56% der Klägerin und 44% den Nebenintervenienten zur Last.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin macht Restzahlungsansprüche aus einer von
 abgegebenen Bankbestätigung geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
vertrag, wonach die Klägerin für einen "Pauschalpreis" von 6.020.000 DM die Rohbauarbeiten für eine im Bauherrenmodell zu errichtende Eigentumswohnanlage an der KflHBstraße in
 gerin im November 1983 eine schriftliche "Bankbestätigung". Darin bestätigte die BRZ, daß für das Bauvorhaben KflV-straße Finanzierungsmittel in Höhe von 6.020.000 DM bereitgestellt seien, die unmittelbar an die Klägerin zur Erfüllung von deren Forderungen aus der Leistungserstellung zur Auszahlung gelangen sollten. Als einziger Zahlungsverweigerungsgrund war die nicht vertragsgemäße und nicht mängelfreie Erfüllung der Bauleistungsverpflichtung der Klägerin bestimmt. Ferner war in der Bankbestätigung festgelegt, daß die Zahlungen gemäß vertraglich vereinbartem Zahlungsplan nach Leistungsfortschritt fällig werden sollten.
Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben an der KfliBstraße übernahm die BRZ später auch eine Garantie in Höhe von 545.000 DM für etwaige Gewährleistungsansprüche der Bauherren gegen die J^HHi GmbH.
der
>ank (im folgenden: BRZ)
Die Klägerin schloß im Juli 1983 mit der JBflp-■■■■B GmbH (im folgenden:	GmbH)	einen	Bau-
MtBBBI zu erbringen hatte. Im Rahmen dieses Vertrages erteilte die BRZ auf Veranlassung der	GmbH	der	Klä-
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Die Klägerin erstellte den Rohbau und erhielt verschiedene Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 5.480.398,80 DM, wobei sie der	GmbH	gemäß den Zah-
lungsbedingungen des Bauvertrags weitere 58.178,42 DM an Skonti gutbrachte.
Nach der Erstellung der Schlußrechnung der Klägerin einigte diese sich mit der JVHBi GmbH auf eine neue Pauschalabrechnungssumme von 6.997.000 DM. Die	GmbH
leistete jedoch keine weiteren Zahlungen und berief sich insbesondere darauf, daß ein wiederholt aufgetretener Wassereintritt in der Tiefgarage der Wohnanlage auf fehlerhafte Arbeiten der Klägerin zurückzuführen sei. Daraufhin erstritt die Klägerin gegen die JMBBIM GmbH ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I, in dem diese zur Zahlung von 1.108.573 DM verurteilt wurde. Im August 1986 kündigte die Klägerin den Bauvertrag wegen Nichtzahlung. Ein Konkursantrag der JflBH GmbH wurde vom Amtsgericht München im Dezember 1986 mangels Masse abgelehnt .
Die Beklagte hat im März 1988 aufgrund der Gewährleistungsgarantie der BRZ 545.000 DM an die Wohnungseigentümer an der K^HBstraße gezahlt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die die Verpflichtungen der BRZ aus der Bankbestätigung übernommen hat, die Differenz zwischen dem Betrag der Bankbestätigung und der Summe der bereits erhaltenen Abschlagszahlungen.
Sie ist der Ansicht, sie brauche sich von der Beklagten weder die der	GmbH	gewährten	Skonti	abziehen noch
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die von ihr nicht zu vertretenden Undichtigkeiten in der Tiefgarage der Wohnanlage entgegenhalten zu lassen. Hinsichtlich der genannten Undichtigkeiten beruft sie sich außerdem darauf, daß etwaige Gewährleistungsansprüche der GmbH verjährt seien.
Die Klägerin hat zunächst 543.651,15 DM und sodann nach teilweiser Klagerücknahme 539.601,20 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst etwas geringeren Zinsen Zug um Zug gegen Vornahme bestimmter Nachbesserungsarbeiten in der Tiefgarage der Wohnanlage verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Mitglieder der WMHHIB-^■■■igemeinschaft lOMBPstraße V, die dem Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz auf Seiten der Beklagten beigetreten waren, haben während des Berufungsverfahrens gegenüber der Klägerin auf jedwede Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Mängel in der Tiefgarage verzichtet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Berufung der Klägerin zur Zahlung des vom Landgericht ausgeurteilten Betrags ohne Zug-um-Zug-Vorbehalt verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur teilweisen Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils unter Ermäßigung des ausgeurteilten Betrags um 58.178,42 DM.
I.
1. Eine Befugnis der Beklagten, weitere Zahlungen aufgrund der Bankbestätigung von bestimmten Nachbesserungsarbeiten der Klägerin in der Tiefgarage der Wohnanlage abhängig zu machen, hat das Berufungsgericht verneint. Zur Begründung führt es im wesentlichen aus:
Eine solche Befugnis der Beklagten habe allerdings wegen der vom Landgericht zutreffend festgestellten Verantwortlichkeit der Klägerin für die Baumängel in der Tiefgarage ursprünglich bestanden und sei vom Landgericht daher noch mit Recht bejaht worden. Die Bankbestätigung der BRZ sei nämlich nach Überschrift und Inhalt weder als Bankgarantie noch als Bürgschaft auszulegen. Die Verpflichtung der BRZ, bis zu 6.020.000 DM an die Klägerin zur Erfüllung von deren Forderungen aus der Leistungserstellung gemäß dem Bauvertrag vom Juli 1983 auszuzahlen, sei daher einerseits vom tatsächlichen Entstehen solcher Vergütungsforderungen abhängig, andererseits aber von der weiteren Entwicklung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der JMIHMP GmbH unabhängig gewesen. Das gelte auch für den Zahlungsverweigerungsgrund der Mangelhaftigkeit der Lei-
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stungen der Klägerin. Dieser Verweigerungsgrund habe dem eigenen Interesse der BRZ an der mangelfreien Erstellung des Bauvorhabens, das sich aus deren Verbindung zur Kaufmann-Gruppe sowie insbesondere aus ihrer gegenüber der Bauherrengemeinschaft abgegebenen Gewährleistungsgarantie ergebe, Rechnung getragen und sei daher vom Schicksal etwaiger Gewährleistungsansprüche der	GmbH	gegenüber
 der Klägerin unabhängig. Spätere vertragliche Absprachen zwischen der Klägerin und der	GmbH,	die	Kündigung
 des Bauvertrags durch die Klägerin, der Vermögensverfall der JMHB GmbH und die von der Klägerin geltend gemachte Verjährung der Gewährleistungsansprüche hätten deshalb auf das Zahlungsverweigerungsrecht der Beklagten keinen Einfluß.
Nunmehr habe jedoch der wirksame Verzicht der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Gewährleistungsansprüche gegenüber der Klägerin dazu geführt, daß die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung der Baumängel im Anwesen KflHpstraße 9 mehr habe. Dadurch sei der Grund für eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Beseitigung der Mängel entfallen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Beklagten aufgrund der Bankbestätigung der BRZ wegen der von der Klägerin zu vertretenden Baumängel in der Tiefgarage ein eigenständiges, vom Schicksal der Gewährleistungsansprüche der
 GmbH unabhängiges Zahlungsverweigerungsrecht zu-
stand.
Das Berufungsgericht hat in der aufgrund der Bankbestätigung zustandegekommenen Vereinbarung zwischen der BRZ und der Klägerin rechtsfehlerfrei einen Vertrag eigener Art und weder eine Garantie noch eine Bürgschaft gesehen. Für die von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretene Ansicht, die Bankbestätigung sei rechtlich wie eine Höchst-betragsbürgschaft zu behandeln, bieten Überschrift und Inhalt der Urkunde keine Anhaltspunkte. Die Auslegung des Berufungsgerichts, bei Mängeln der Bauleistung solle der BRZ ein eigenständiges, vom Schicksal der Gewährleistungsansprüche der jflBl GmbH unabhängiges Zahlungsverweigerungsrecht zustehen, ist vom Wortlaut der Urkunde gedeckt. Sie widerspricht auch nicht der Interessenlage der Beteiligten. In diesem Zusammenhang kann zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Gewährleistungsgarantie gegenüber der Bauherrengemeinschaft KMfestraße M abgestellt werden, weil diese nach dem Vortrag der Klägerin erst im September 1985 und damit lange nach der Bankbestätigung vom November 1983 abgegeben wurde. Auch ohne diese Garantie war jedoch für die Klägerin als auf dem Baumarkt erfahrenes Unternehmen erkennbar, daß die BRZ als das Bauherrenmodell finanzierende Bank angesichts der in solchen Fällen üblichen Kreditabsicherung durch Grundpfandrechte auf dem Baugrundstück ein starkes eigenes Interesse an der mängelfreien Erstellung des Bauwerks haben mußte.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe infolge des Verzichts der Wohnungs-
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eigentümergemeinschaft auf Gewährleistungsansprüche gegenüber der Klägerin kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beseitigung der Baumängel und dürfe sich deshalb nicht auf ihr Zahlungsverweigerungsrecht nach Abs. 2 Satz 2 der Bankbestätigung berufen.
Eine nähere Begründung für seine Annahme hat das Berufungsgericht nicht gegeben, obwohl nach seinen zutreffenden Ausführungen Abs. 2 Satz 2 der Bankbestätigung der BRZ
-	und nunmehr der Beklagten - ein eigenständiges, vom weiteren Schicksal der Gewährleistungsansprüche der
 GmbH gegen die Klägerin unabhängiges Zahlungsverweigerungsrecht gewährte. Diese Befugnis konnte damit auch nicht vom Schicksal etwaiger Gewährleistungsansprüche Dritter - hier der Wohnungseigentümergemeinschaft - gegen die Klägerin abhängig sein.
Die Ausübung bestehender Rechte oder Befugnisse kann zwar nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 226, 242 BGB ausnahmsweise unzulässig sein, wenn feststeht, daß sie keinem rechtlich anerkennenswerten Interesse des Berechtigten dient. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Beklagte, die der Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine Gewährleistungsgarantie 545.000 DM gezahlt hat, Aussicht hat, diese Zahlungen
-	in vollem Umfang oder zu demindest teilweise - zurückzuerhalten, wenn die Klägerin die Baumängel in der Tiefgarage beseitigt.
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II.
1.	Das Berufungsgericht hat den ausgeurteilten Betrag
 nicht um die von der Klägerin der	GmbH	gewährten
 Skonti in Höhe von insgesamt 58.178,42 DM ermäßigt und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte dürfe von den vertragsgemäß bereitgestellten 6.020.000 DM nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen von insgesamt 5.480.398,80 DM abziehen. Darin liege keine nachträgliche Erhöhung des Zahlungs- oder Haftungsrisikos der Bank, weil in Anlage O zu dem Bauvertrag vereinbart gewesen sei, daß der Mehranteil des Baustahls
- gemäß Schlußrechnung 562.024,64 DM nebst Mehrwertsteuer -im Pauschalfestpreis nicht mit enthalten gewesen sei.
2.	Auch diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die BRZ nach dem Inhalt der Bankbestätigung die Finanzierungsmittel nicht als Selbstzweck, sondern ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen der Klägerin gegen die	GmbH	zur
 Verfügung zu stellen hatte. Dabei ergibt sich aus der Übereinstimmung der in der Bankbestätigung genannten Summe von 6.020.000 DM mit der Höhe des in dem Bauvertrag vorgesehenen Pauschalentgelts sowie aus der Verweisung auf den Zahlungsplan des Bauvertrags, der ebenfalls nur die Aufteilung des Pauschalentgelts regelte, daß die Bankbestätigung nur die ordnungsgemäße Bezahlung des Pauschalentgelts sicherstellen sollte. Andere, zusätzliche Vergütungsansprüche waren von der Bankbestätigung selbst dann nicht erfaßt, wenn
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sie ihre Grundlage in dem Bauvertrag oder seinen Anlagen hatten.
Die Bezahlung des Pauschalentgelts von 6.020.000 DM konnte die Klägerin von der BRZ und später von der Beklagten immer nur in der Höhe verlangen, in der sie gegen die Jonathan GmbH noch einen entsprechenden Anspruch hatte. Soweit sie der	GmbH	bei	verschiedenen Teilzahlungen
 Skonti gutbrachte, erlosch ihr Vergütungsanspruch gegen die J^MHB GmbH und damit auch die Einstandspflicht der BRZ jeweils in Höhe des aus tatsächlicher Zahlung und Skonto bestehenden Gesamtbetrags. Etwas anderes konnte schon deshalb nicht gelten, weil die Skonti der	GmbH	nur
 dann dauerhaft zugute kamen, wenn die Klägerin diese Beträge nicht gleichwohl - im wirtschaftlichen Ergebnis zu Lasten der	GmbH	- aufgrund der Bankbestätigung von
 der BRZ verlangen konnte.
Die von der Beklagten noch zu begleichende Restschuld war deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts um die der	GmbH	von	der Klägerin gutgebrachten Skonti
 in Höhe von insgesamt 58.178,42 DM zu kürzen.
III.
Soweit die Revision eine völlige Abweisung der Klage anstrebt, konnte sie dagegen keinen Erfolg haben. Mit der Bestimmung in der Bankbestätigung über den "Zahlungsverwei-gerungsgrund" der nicht vertragsgemäßen und nicht mängelfreien Erfüllung der Bauleistungsverpflichtung durch die
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Klägerin sollte die BRZ in diesem Punkt erkennbar so gestellt werden, wie wenn sie selbst Partner des Bauvertrags gewesen wäre. Als Partner des Bauvertrags hätte sie - und jetzt die Beklagte - aber wegen einzelner Mängel der Lei-stung der Beklagten die Zahlung nicht völlig verweigern, sondern nur von der Behebung der Mängel abhängig machen dürfen. Die Beklagte war deshalb zur Zahlung Zug um Zug gegen Durchführung der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten zu verurteilen.
IV.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht erforderlich. Zu solchen Feststellungen gibt auch die Gegenrüge der Revisionserwiderung keinen Anlaß, die Klägerin habe mit Schriftsatz vom 21. März 1990 eine wesentlich kostengünstigere Nachbesserungsmethode vorgeschlagen. Auf diesen Vorschlag, dem das landgerichtliche Urteil nicht gefolgt war, ist die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht zurückgekom-
men.
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Die Sache war deshalb zur Endentscheidung reif und mußte im Sinne einer Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils unter Ermäßigung des ausgeurteilten Betrags entschieden werden.
Schimansky
 Dr. Siol
 Dr. Bungeroth
 Nobbe
Dr. van Gelder