Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
18. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die nicht vollständige Erfüllung der Mietgarantie belegt eine arglistige Täuschung bei Vertragsschluss nicht. Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 26.741,74 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Maihold
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 12.04.2006 - 14 0 1287/04 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 3 U 116/06 -